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Ist eine Risikobewertung im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben?

KomNet Dialog 6662

Stand: 02.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Im Zusammenhang mit der Arbeitsplatz- bzw.Gefährdungsbeurteilung wird immer von einer Risikobewertung (z. B. nach Nohl) gesprochen. Ist diese Risikobewertung gesetzlich vorgeschrieben oder reicht es aus, wenn die festgestellten Gefährdungen mit den erforderlichen Maßnahmen bearbeitet werden?

Antwort:

Die Verpflichtung für Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, wie z.B. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz gliedert sich in die Unterpunkte

- Gefährdungen ermitteln,

- Gefährdungen beurteilen (Vergleich mit sicherheits- und gesundheitsgerechtem Sollzustand)  und

- Maßnahmen festlegen und durchführen.


Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Zur Gefährdungsbeurteilung können unterschiedliche Methoden/Verfahren angewendet werden, z. B. Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen, sicherheitstechnische Überprüfungen, spezielle Ereignis-, Sicherheits- oder Risikoanalysen. Welche Methoden oder Verfahren für den/die zu beurteilenden Arbeitsbereich/ Arbeitstätigkeit angewendet werden, hängt von dem zu erwartenden Gefahrenpotential, dem angewendeten Arbeitsverfahren und den eingesetzten Arbeitsmitteln sowie den vorhandenen Vorinformationen und Erfahrungen und der personellen und organisatorischen Voraussetzungen im Betrieb ab.

Dabei soll die Gefährdungsbeurteilung nach Möglichkeit alles berücksichtigen, was zu Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann (vgl. § 5 Absatz 3 des ArbSchG).

Bei der Risikobewertung im Arbeitsschutz werden die Kriterien nach der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schadensschwere gegenübergestellt. Daraus ermittelt sich dann eine Risikomaßzahl, die Aufschluss über die Höhe des Risikos und den Handlungsbedarf gibt. Es besteht aber keine Pflicht zur Anwendung einer formalisierten Risikobewertung bei Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung können u. a. der Seite Gefährdungsbeurteilung der BAuA entnommen werden.