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Ist eine Risikobewertung im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben?

KomNet Dialog 6662

Stand: 02.02.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Im Zusammenhang mit der Arbeitsplatz- bzw. Gefährdungsbeurteilung wird immer von einer Risikobewertung (z. B. nach Nohl) gesprochen. Ist diese Risikobewertung gesetzlich vorgeschrieben oder reicht es aus, wenn die festgestellten Gefährdungen mit den erforderlichen Maßnahmen bearbeitet werden?

Antwort:

Die Verpflichtung für Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, wie z.B. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz gliedert sich in die Unterpunkte

- Gefährdungen ermitteln,

- Gefährdungen beurteilen (Vergleich mit sicherheits- und gesundheitsgerechtem Sollzustand)  und

- Maßnahmen festlegen und durchführen.

Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Zur Gefährdungsbeurteilung können unterschiedliche Methoden/Verfahren angewendet werden. Welche Methoden oder Verfahren für den/die zu beurteilenden Arbeitsbereich/Arbeitstätigkeit angewendet werden, hängt von dem zu erwartenden Gefahrenpotential, dem angewendeten Arbeitsverfahren und den eingesetzten Arbeitsmitteln sowie den vorhandenen Vorinformationen und Erfahrungen und der personellen und organisatorischen Voraussetzungen im Betrieb ab.

Dabei soll die Gefährdungsbeurteilung nach Möglichkeit alles berücksichtigen, was zu Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann (vgl. § 5 Absatz 3 des ArbSchG).

Bei der Risikobewertung im Arbeitsschutz werden die Kriterien nach der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schadensschwere gegenübergestellt. Daraus ermittelt sich dann eine Risikomaßzahl, die Aufschluss über die Höhe des Risikos und den Handlungsbedarf gibt.

Gefährdungsbeurteilung und Risikoanalysen sind keine gleichwertigen Vorgehensweisen. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein betrieblicher Prozess zur Gewinnung von Erkenntnissen zu den vorhandenen Gefährdungen einer Tätigkeit und zur Ableitung von Maßnahmen. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann auf verschiedene Methoden/Vorgehensweisen zurückgegriffen werden: neben Messungen, Begehungen, Befragung der Beschäftigten, Auswertung von Literatur usw. könnte dabei auch eine Risikoanalyse erfolgen. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht zur Anwendung einer formalisierten Risikoanalyse bei Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung können u. a. der Seite Gefährdungsbeurteilung der BAuA entnommen werden.