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Müssen Gefährdungen, die bereits durch Arbeitsschutzmaßnahmen beseitigt sind, in der Gefährdungsbeurteilung erfasst und dokumentiert werden?

KomNet Dialog 14594

Stand: 12.03.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Müssen Gefährdungen, die bereits durch Arbeitsschutzmaßnahmen beseitigt sind (z.B. bei einer neuen Maschine), in der eigenen Gefährdungsbeurteilung erfasst und dokumentiert werden?

Antwort:

Rechtsgrundlage für das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und sind die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-. Danach hat der Arbeitgeber mögliche Gefährdungen und die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.


Entsprechend § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus den

- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,

- die von ihm festgelegt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und

- das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.


Die BetrSichV fordert, dass der Arbeitgeber in die Beurteilung alle Gefährdungen einzubeziehen hat, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.


Weiter werden die Anforderungen in den gesetzlichen Vorschriften und Rechtsverordnungen nicht konkretisiert. Dafür ist die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" heranzuziehen. In dieser TRBS werden nähere Erläuterungen zu den einzelnen Verfahrensschritten und zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel gegeben.


Auch bei neuen (oder nachgerüsteten) Maschinen mit vorhandenen Sicherheitseinrichtungen muss auf mögliche Gefährdungen eingegangen werden. Eine mögliche Gefährdung ergibt sich z.B. aus Einstell-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder daraus, dass Sicherheitsmaßnahmen umgangen werden können. Insofern kann Ihre Frage nicht pauschal mit ja oder nein beantwortet werden, sondern muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Die nötigen Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und gemäß der v.g. unter § 6 ArbSchG genannten Dokumentationspflicht sind die einzelnen Schritte in der Dokumentation festzuhalten.


Handlungshilfen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zur Dokumetation werden z.B. im Internet unter https://www.mags.nrw/arbeitsschutz-gefaehrdungsbeurteilung angeboten.