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Ist für eine größere Baustelle vom Unternehmer (Hochbauer) eine nur auf diese Baustelle bezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

KomNet Dialog 23867

Stand: 18.05.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Ist für eine größere Baustelle vom Unternehmer (Hochbauer) eine nur auf diese Baustelle bezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Das heißt, dass alle Gefährdungen, die baustellenspezifisch zusätzlich zu den gleichartigen Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten auftreten, beurteilt werden müssen. Dies hat für jede Baustelle, unabhängig der Baustellengröße, erneut zu erfolgen.
Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartigen Gefährdungssituationen ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

Die Arbeitsplätze oder Tätigkeiten auf einer Baustelle sind i.d.R. nicht vollständig gleichartig. Hier sind die unterschiedlichen Gegebenheiten wie das Bauwerk an sich sowie äußere Einflüsse der Örtlichkeit etc. erneut zu berücksichtigen.

Somit ist die Gefährdungsbeuteilung baustellenbezogen zu erstellen bzw. die zusammengefassten Angaben der vorhandenen dokumentierten Gefährdungsbeurteilung baustellenbezogen zu ergänzen.