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Wie gehe ich vor, wenn an einem Arbeitsplatz nach Meinung des Betriebsrates eine Gesundheitsgefährdung eventuell vorliegt?

KomNet Dialog 12404

Stand: 02.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Bei uns im Betrieb werden Eisenrohre durch schwere Hammerschläge ausgerichtet. Nach Meinung des Betriebsrates liegt hierin eine Gesundheitsgefährdung. Wie gehe ich vor? Imersten Schritt eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG § 5 durchführen? Wenn ja, wer führt diese durch?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Dabei gehört es zu seiner Pflicht, eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben. Zu seiner Unterstützung hat der Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte zu bestellen, die ihn in Fragen des Arbeitsschutzes beraten.


Eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung wird nach dem §§ 5, 6 ArbSchG gefordert. Der Arbeitgeber und die nach § 13 Abs. 1 ArbSchG genannten Personen sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (GBU) verantwortlich. In den dazu erlassenen Rechtsverordnungen wie z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung werden die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung jeweils konkretisiert.


Durch eine strukturierte und konsequente Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung wird die Verbesserung im Arbeitsschutz sichergestellt. Bewährt haben sich folgende Schritte, die wie ein Roter Faden durch die Gefährdungsbeurteilung führen:

- Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung

- Ermitteln der Gefährdungen

- Beurteilen der Gefährdungen

- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen

- Durchführen der Maßnahmen

- Überprüfen der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen

- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

- Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen


Die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen informiert mit einem Handlungsleitfaden umfassend über die einzelnen Schritte zur Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.

Entsprechende "Qualitätsgrundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz" werden auf dem GDA Portal angeboten.