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Ist der Nachweis der Prüfung von orstveränderlichen Betriebsmitteln durch ein gedrucktes Etikett mit der Angabe der Prüfung statthaft?
KomNet Dialog 6653
Stand: 10.03.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Im Theaterbereich wurden, neben der Dokumentation im Prüfbuch, die ortsveränderlichen Betriebsmittel mit den üblichen runden Plaketten versehen. Da sich diese Plaketten oft von den Betriebsmitteln lösen, sollen diese nun duch ein gedrucktes Etikett mit der Angabe der Prüfung (z.B. Nächste Prüfung in 02/2010) versehen werden. Ist ein solches Etikett statthaft oder gibt es Vorgaben für die Prüfplaketten?
Antwort:
Forderungen hinsichtlich der Dokumentation der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV sowie aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 bzw. DGUV Vorschrift 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". (Die Unfallverhütungsvorschriften sind wie alle weiteren Regelwerke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV unter folgendem Link zu finden: www.dguv.de/publikationen) Im § 5 Abs.3 der DGUV Vorschriften 3 und 4 findet man den Passus "Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen".
Es ist in beiden Rechtsvorschriften nicht genau festgelegt, wie die Dokumentation auszuführen ist. Hilfestellung liefert die Informationsschrift DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Praxistipps für Betriebe". Danach wird empfohlen, Betriebsmittel so zu dokumentieren, dass u.a. nachgewiesen werden kann, welche Prüfungen an welchem Betriebsmittel jeweils durchgeführt wurden. Ist dies erreicht (kann also jedes Betriebsmittel einem Prüfprotokoll zugeordnet werden), ist unserer Ansicht nach den Forderungen beider Rechtsvorschriften genüge getan.
Es wird in diesem Zusammenhang oft diskutiert, ob auch Messwerte dokumentiert werden sollten oder ob die Dokumentation einzelner Prüfschritte ausreichend ist. Es wird in keiner Rechtsvorschrift explizit eine Dokumentation der Messwerte gefordert, jedoch ist dies im Hinblick auf eine gerichtsfeste Dokumentation auf jeden Fall zu empfehlen. Eine gute Hilfe zur Durchführung der Prüfung für ortsveränderliche elektrischen Betriebsmittel erhalten Sie in der DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer".
Um jetzt auf Ihre Ausgangsfrage zurückzukommen: Werden die vorgenannten Anforderungen erfüllt, ist eine zusätzliche Kennzeichnung der Geräte nicht zwingend erforderlich. Die zusätzliche Kennzeichnung mit Plaketten dient somit eher dem Nutzer (bzw. auch dem Prüfer), um schneller feststellen zu können, ob sich das Betriebsmittel noch im aktuellen Prüfzyklus befindet. Da diese Zusatzkennzeichnung nicht zwingend gefordert wird, ist auch die Form nicht festgelegt. Sie können auch selbst Aufkleber oder ähnliches entwerfen. Neben den bekannten runden Aufklebern (ähnlich den Nummernschildplaketten an KFZ) gibt es auch Banderolen, welche um die Leitungen gewickelt werden. Durch die Klarsichtfolie wird die unterste, bedruckte Schicht sichtbar und wird gegen Schmutz und Abrieb geschützt. Denkbar wäre auch eine Kennzeichnung mittels einer Art Kofferanhänger, welcher mit Kabelbindern an den Leitungen oder den Betriebsmitteln befestigt wird (im Fachhandel erhältlich). Die genannten Beispiele sind in der bereits erwähnten DGUV Information 203-049 abgebildet.
Konkretisierungen können sie den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ; z.B. der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen " entnehmen.
Abschließend empfehlen wir, die Form der Dokumentation auch mit Ihrem (Gebäude-)Sachversicherungsträger abzustimmen, damit es im Schadensfall nicht zu weiteren Diskussionen hinsichtlich der Dokumentation kommt.