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Reicht es bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 aus, wenn im Protokoll ein ok oder nicht ok vermerkt ist?
KomNet Dialog 44085
Stand: 26.02.2025
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Reicht es bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 aus, wenn im Protokoll ein ok oder nicht ok vermerkt ist? Oder müssen die Werte wie z.B. Isolationswert, Schutzleiterstrom, Berührungsstrom etc. dokumentiert sein?
Antwort:
Nein, es ist nicht ausreichend im Prüfprotokoll lediglich OK oder nicht OK zu vermerken.
In der DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" ist unter Nummer 3.7 "Dokumentation der Prüfungen" nachzulesen:
"Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Eine Dokumentation ist so zu gestalten, dass eine hinreichende Aussagekraft gegeben ist. Dazu sind Messverfahren, Messwerte sowie das Prüfergebnis anzugeben.
Der Nachweis kann z.B. durch Registrierung in einer Gerätekartei, in einem Prüfprotokoll, einer elektronischen Datei oder in einem Prüfbuch erfolgen. Mit der Erfassung sämtlicher Prüflinge erreicht man gleichzeitig eine Inventarisierung der ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel.
Die Dokumentation in Prüfprotokollen ist sinnvoll, weil die Ergebnisse der zurückliegenden mit der jetzigen Prüfung verglichen werden können und eine Übersicht über sich verändernde Zustände ermöglicht wird. Eine Dokumentation sollte folgende Informationen beinhalten:
• Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller, Inventar-Nr. o.Ä.),
• Verwendungs-/Einsatzort,
• Datum und Umfang der Prüfung,
• verwendetes Prüf-/Messgerät,
• Messverfahren,
• Messwerte,
• Prüfergebnis,
• Prüfer, Unterschrift.
Gemäß Abschnitt 4.2.2 der TRBS 1201 können Prüfungen auch in elektronischen Systemen und zusätzlich in Form einer Prüfplakette dokumentiert werden (Muster siehe Abschnitt 10 „Prüfprotokolle“). Mit Prüfplaketten oder Prüfbanderolen (Abbildungen 3.20 und 3.21) kann der Benutzer den Prüfstatus erkennen. Dazu muss der Zeitpunkt der nächsten Prüfung erkennbar sein."