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Wie lange muss ein Gefahrstoffverzeichnis archiviert werden?

KomNet Dialog 6648

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Wie lange muss ein Gefahrstoffverzeichnis archiviert werden?

Antwort:

In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gibt es keine Vorgaben über die Archivierungszeit von Gefahrstoffverzeichnissen.


In der die Vorschriften der GefStoffV konkretiesierenden TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" gibt es unter Punkt 5.8 "Gefahrstoffverzeichnis" ebenfalls keine Angaben hierzu. Im Absatz 2 heißt es: das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mit dem Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen.


Bei Vorliegen eines Sicherheitsdatenblattes genügen im Gefahrstoffverzeichnis die Angaben über Bezeichnung des Gefahrstoffes und der Hinweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Unter Punkt Absatz 8 Dokumentation wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung, zu der auch das Gefahrstoffverzeichnis gehört, langfristig aufzubewahren, insbesondere bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2.


Zudem wird darauf hingewiesen, dass Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-Verordnung mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe oder Gemische zur Verfügung gehalten werden müssen.