KomNet-Wissensdatenbank
Wie lange muss ein Gefahrstoffverzeichnis archiviert werden?
KomNet Dialog 6648
Stand: 20.03.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen
Frage:
Wie lange muss ein Gefahrstoffverzeichnis archiviert werden?
Antwort:
In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gibt es keine Vorgaben zur Archivierungszeit von Gefahrstoffverzeichnissen.
In der die Vorschriften der GefStoffV konkretiesierenden TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" gibt es unter Punkt 5.8 "Gefahrstoffverzeichnis" ebenfalls keine Angaben hierzu. Im Absatz 2 heißt es: das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mit dem Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen.
Bei Vorliegen eines Sicherheitsdatenblattes genügen im Gefahrstoffverzeichnis die Angaben über Bezeichnung des Gefahrstoffes und der Hinweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Unter Punkt Absatz 8 Dokumentation wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung, zu der auch das Gefahrstoffverzeichnis gehört, langfristig aufzubewahren, insbesondere bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2.
Da weder die GefStoffV noch die TRGS 400 genaue Regelungen zur Archivierungsfrist von Gefahrstoffverzeichnissen beinhalten, kann zur Orientierung auf die REACH-Verordnung zurückgegriffen werden. Nach § 36 REACH-VO müssen Sicherheitsdatenblätter für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Da Gefahrstoffverzeichnissen ein vergleichbarer Stellenwert wie Sicherheitsdatenblättern zukommt, sollten Arbeitgeber das Gefahrstoffkataster (und alle weiteren "Gefahrstoff-Dokumente") ebenfalls für zehn Jahre aufbewahren.