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Muss Sauerstoff in das Gefahrstoffverzeichnis eines Krankenhauses aufgenommen werden?

KomNet Dialog 16150

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Muss Sauerstoff in das Gefahrstoffverzeichnis eines Krankenhauses aufgenommen werden?

Antwort:

In § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen hat, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Nähere Erläuterungen finden sich unter Punkt 5.8 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

Die Pflicht zur Erstellung und Bereitstellung des Gefahrstoffverzeichnisses kann teilweise entfallen, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Absatz 13 GefStoffV ausgeübt werden. Die oben genannten Angaben zu den Nummern 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
 
Die Aufnahme von Sauerstoff in das Gefahrstoffverzeichnis ist unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Arzneimittel oder ein technisches Gas handelt, zu bejahen.
Die TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung"  führt unter dem Punkt 3.2.2 ebenfalls aus, dass Arzneimittel in das Gefahrstoffverzeichnis aufznehmen ist.
Auf die entsprechenden Ausführungen zum Thema in den Kapiteln 3 und 10 der DGUV Information 213-032 (bisher: BGI/GUV-I 8596) "Gefahrstoffe im Krankenhaus" weisen wir hin.