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Ist es zwingend vorgeschrieben, Gefährdungsbeurteilungen bzw. deren Dokumentationen nach dem Arbeitsschutzgesetz in Deutsch durchzuführen?

KomNet Dialog 6644

Stand: 28.11.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Ist es zwingend vorgeschrieben, Gefährdungsbeurteilungen bzw. deren Dokumentationen nach § 5 bzw. § 6 Arbeitsschutzgesetz in Deutsch durchzuführen?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- selbst sieht keine besondere Sprachregelung vor.


Sofern z. B. Englisch im Betrieb "Umgangssprache" ist, kann die Dokumentation auch in dieser Sprache abgefasst werden. Entscheidend ist, dass alle eingebundenen Akteure ihren Pflichten nachkommen können, d. h. die Dokumentation auch lesen und verstehen können. Hierzu gehören Personen, auf die Pflichten delegiert wurden, aber auch der Betriebsrat und Beschäftigte, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Pflichten Einblick in die Dokumentation nehmen müssen.

Unterweisungen der Beschäftigten sind in der Sprache vorzunehmen, die verstanden wird.


Ein weiterer Aspekt ist allerdings das Recht der Aufsichtsbehörden, Einblick in die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nehmen zu können. Hier greift § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW: "Die Amtssprache ist deutsch".

Ggf. muss dann vom Betrieb kurzfristig eine Übersetzung beigebracht werden.