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Welche Anforderungen werden an die Unterweisungen von Menschen mit geistiger Behinderung gestellt?

KomNet Dialog 6223

Stand: 23.02.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Vielfältige Belegschaften / Diversity

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Frage:

In den letzten Wochen habe ich in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen die Notwendigkeit der Unterweisung auch von behinderten Mitarbeitern und deren Dokumentation thematisiert. Mehrfach wurde mir mit starken Bedenken hinsichtlich der Unterschrift eines Menschen mit geistiger Behinderung entgegnet. Viele der behinderten Mitarbeiter können nicht unterschreiben, andere dürfen nicht unterschreiben, da sie nicht rechtsmündig sind. Diverse Vorgesetzte in den Werkstätten haben nun Sorge, dass sie dann ggf. selbst in die Haftung genommen werden, wenn sie einen Mitarbeiter unterschreiben lassen, der nicht rechtsmündig ist. Wie ist in solchen Fällen zu verfahren? Reicht ggf. eine Teilnehmerliste, deren Richtigkeit vom Vorgesetzten bestätigt wird? Ebenfalls starke Bedenken werden geäußert hinsichtlich der Unterweisungsinhalte. Vielfach ist man der Meinung, dass man durch Unterweisung erst auf ein mögliches Fehlverhalten aufmerksam macht und dieses dadurch auslöst. Wie verfährt man hinsichtlich solcher Bedenken?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 12 vom Arbeitgeber, „...die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ... ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind...“


Die Unterweisung muss also den Arbeitsaufgaben angemessen und für die Beschäftigten verständlich und umsetzbar sein. Menschen mit geistiger Behinderung werden mit Aufgaben beauftragt, die sie entsprechend ihrer Fähigkeiten ausführen können. Das bedeutet, sie verstehen die Arbeitsaufträge und können sie abarbeiten. Die Unterweisung beinhaltet die Arbeitsanweisungen sowie die Vorsichtsmaßnahmen, die die Menschen mit Behinderung beachten können und müssen. Diese sind in für diese Menschen verständlicher Form zu vermitteln. Ggfs. muss eine Unterweisung häufiger als in anderen Betrieben wiederholt werden, damit die Einhaltung gewährleistet ist. Sofern Menschen mit geistiger Behinderung selbst die Anweisungen nicht einhalten können, ist eine Aufsicht erforderlich. Diese kann sofort bei Fehlverhalten korrigierend eingreifen und entsprechende Anweisungen geben.


Die Dokumentation der Unterweisung dient der rechtlichen Absicherung der Arbeitgeber. Wichtig ist, die Unterweisung plausibel belegen zu können. Am einfachsten ist dies mit der Unterschrift der Unterwiesenen. Wenn die Menschen mit geistiger Behinderung keine Unterschriften leisten können, muss eine andere Möglichkeit zur Dokumentation gefunden werden. Dies könnte z. B. ein Protokoll über die Inhalte der Unterweisung einschließlich der Teilnehmerliste sein.


Unterweisungsmaterialien, die auf Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind, bspw. bebilderte Betriebsanweisungen und entsprechende Handlungshilfen, u. a. für die Bereiche Holzwerkstatt, Metallwerkstatt und Küche, finden sich auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) :

https://bgw.uv-lernportal.de/goto_BGWLP_crs_1903.html

 

Außerdem können, ebenfalls von der BGW, Broschüren in leichter Sprache zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit („Sicherheits-Beauftragte im Betrieb – Erklärt in Leichter Sprache“ oder „Sauberkeit und Haut-Schutz für die Hände - Ein Plan in Leichter Sprache für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Küchen-Bereich“) genutzt werden:

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/medien-in-leichter-sprache-28792