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Wann ist eine Betriebsanweisung für eine Tätigkeit notwendig?

KomNet Dialog 43220

Stand: 27.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wann ist eine Betriebsanweisung für eine Tätigkeit notwendig? Uns ist nicht ganz klar in welchen Fällen dies zur Pflicht wird? Für jede Tätigkeit oder ab welcher Gefährdung?

Antwort:

Betriebsanweisungen sind schriftlich festgehaltene Anweisungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten zum Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefährdungen. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften verlangt vom Arbeitgeber die Erstellung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen, so dass grundsätzlich alle Tätigkeiten und Arbeitsabläufe betroffen sind, die gefährlich bzw. sicherheitsrelevant sind, oder wo Vorschriften eine entsprechende betriebliche Regelung erfordern. Eine beispielhafte Aufzählung von "gefährlichen Arbeiten" wird in Ziff. 2.7 der DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention angeboten.


Grundsätzlich leitet sich die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung aus § 4 Ziffer 7 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ab. Sie wird in verschiedenen Rechtsvorschriften konkretisiert, so im § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder im § 12 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), z.B.:

"Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen." (§ 12 Abs.2 BetrSichV)


Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatzbezogen und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache und Form abgefasst sein. Es sollte eine einheitliche Gliederung und äußere Gestaltung aller zu erstellender Betriebsanweisungen angestrebt werden, da dadurch die Verständlichkeit erleichtert wird.


Empfehlungen für die Aufstellung von Betriebsanweisungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen enthält die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". Informationen zur Betriebsanweisung für den Umgang mit Arbeitsmitteln finden Sie z.B. in der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung".


Auf die DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" weisen wir hin. Hier wird im Kapitel 3 ausgeführt:

"Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d. h. sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z. B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw. damit tätige Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen. Unterschiedliche Adressaten am gleichen Objekt erfordern gegebenenfalls separate Betriebsanweisungen, z. B. Presseneinrichter, Pressenbediener."