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Kann ein Arzt die Frist von drei Jahren für eine G 26-Untersuchung nach eigenem Ermessen verlängern?

KomNet Dialog 6637

Stand: 09.06.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Ein Feuerwehrmann hat im März 2014 die G 26 Untersuchung durchführen lassen. Laut ärztlicher Bescheinigung muss er erst im März 2018 zur Folgeuntersuchung, nicht schon nach drei Jahren - wie sonst wohl üblich - im März 2017. Meine Frage lautet: Ist die Frist von drei Jahren (oder weniger) zwingend einzuhalten, oder kann der Arzt nach eigenem Ermessen die Frist auf vier Jahre verlängern?

Antwort:

Die BGI/GUV-I 504-26 Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" sieht für Nachuntersuchungen eine Frist von längstens 36 Monaten vor. Die Frist kann verkürzt, aber nicht verlängert werden.

Anlässe für eine vorzeitige Nachuntersuchung sind:
- mehrwöchige Erkrankungen/körperliche Beeinträchtigungen, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben; 
- ärztliches Ermessen im Einzelfall,
- Wunsch eine Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet..

Der Arzt sollte auf die von ihm angegebene längere Nachuntersuchungsfrist angesprochen werden, eventuell hat er sich bei der Angabe von vier Jahren vertan.