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Muss ein Wissenschaftler, der nur gelegentlich Tauchgänge durchführt, nach Druckluftverordnung untersucht werden?

KomNet Dialog 43803

Stand: 08.07.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Muss ein Wissenschaftler, der nur gelegentlich Tauchgänge durchführt, nach Druckluftverordnung untersucht werden?

Antwort:

Folgendes ist in der Druckluftverordnung (DruckLV) festgelegt:

 "§ 1 Geltungsbereich:

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten."

 

Demnach greift die DruckLV hier nicht.

 

Vor Aufnahme der Tätigkeiten als Forschungstaucher ist die gesundheitliche Unbedenklichkeit nachzuweisen.

 

In der DGUV Regel 101-023 "Einsatz von Forschungstauchern" (Juni 2011) (s. S. 17) heißt es zur vorgeschriebenen Vorsorge:

 "Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist gemäß § 4 (2) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Die Vorsorgeuntersuchung ist eine Pflichtuntersuchung und darf nur von einem Arzt mit besonderer Fachkunde gemäß § 7 ArbMedVV durchgeführt werden.

Untersuchungsumfang und Nachuntersuchngsfristen richten sich nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin.

Diese finden sich z.B. in der Leitlinie „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ G31 „Überdruck“ (Taucherarbeiten). Nachuntersuchungen sind danach jeweils vor Ablauf von 12 Monaten durchzuführen.

Eine vorzeitige Nachuntersuchung ist erforderlich nach:

- jedem Dekompressionsunfall,

- jedem Tauchzwischenfall, bei dem gesundheitliche Störungen aufgetreten sind,

- Erkrankungen und Unfallfolgen, die zu gesundheitlichen Bedenken für Tätigkeiten unter Wasser führen können."


Eine Auswahl von ermächtigten Druckluftärzten in NRW für die G31 Vorsorgeuntersuchung ist auf der Internetseite des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen aufgeführt.