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Wie ist die betriebsärztliche Betreuung in einem Betrieb mit 7 Beschäftigten, bei der Inanspruchnahme des Unternehmermodels durch den Betriebsinhaber, geregelt?

KomNet Dialog 26363

Stand: 24.02.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unternehmermodell

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Frage:

Wie ist die betriebsärztliche Betreuung in einem Betrieb mit 7 Beschäftigten bei der Inanspruchnahme des Unternehmermodels durch den Betriebsinhaber geregelt?

Antwort:

Die Kleinbetriebe haben die Möglichkeit, an dem "Unternehmermodell" der Unfallversicherungsträger teilzunehmen. Informationen dazu finden Sie u. a. bei Ihrem Unfallversicherungsträger.


Die Notwendigkeit und der Umfang einer externen Betreuung im Rahmen des Unternehmermodells werden in Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" folgendermaßen beschrieben:

"3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations­ und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.


Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

– Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

– Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes oder verändertes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

– grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

– Einführung neuer Arbeitsverfahren,

– Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

– Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes oder verändertes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

– Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,

– Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

– Erstellung von Notfall- und Alarmplänen,

– Einführung neuer persönlicher Schutzausrüstung und Einweisung der Beschäftigten, falls erforderlich (insbesondere in den Fällen des § 31 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)).


Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

– Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.


Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

– eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

– die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

– Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

– Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,

– Wunsch des Arbeitnehmers nach betriebsärztlicher Beratung,

– die Häufung gesundheitlicher Probleme,

– das Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein könnten,

– das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.


Vorgenannte Aufstellung enthält typische Beratungsinhalte. Im Einzelfall ist aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten weiterer Beratungsbedarf durch den Unternehmer festzulegen.


Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen."