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Können Nachuntersuchungen auch nach der festgelegten Frist erfolgen?

KomNet Dialog 23976

Stand: 02.06.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Die G26.3-Nachuntersuchung für Kammeraden der Feuerwehr muss ja nach einer gewissen Zeit durchgeführt werden. Wenn die Frist z. B. bis zum 10.07. ist, muss die Untersuchung vor Ablauf durchgeführt werden oder kann diese auch z. B. 2 Wochen später erfolgen? Was sind evtl. rechtliche Konsequenzen?

Antwort:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV geregelt. Nach § 4 Absätze 1 und 2 der ArbmedVV hat der Arbeitgeber
"nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat."

Gemäß dem Anhang zur ArbMedVV ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern. Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 reicht eine Angebotsvorsorge. 

Die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ (DGUV Information 240-260; bisher: BGI/GUV-I 504-26) konkretisiert die ArbMedVV. Dort wird bestimmt, dass für Nachuntersuchungen in der Regel die folgenden Fristen gelten:
Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 36 Monaten
Personen über 50 Jahre:   Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 24 Monaten
                                          Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 12 Monaten

D.h. ist eine Pflichtuntersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) gefordert, darf der Arbeitgeber entsprechend § 4 Abs. 2 ArbMedVV eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor bzw. innerhalb der ermittelten Fristen durchgeführt worden sind. Wenn die entsprechende Pflichtuntersuchung nicht durchgeführt wurde, darf der Beschäftigte mit der Tätigkeit nicht betraut werden.

Wie dies (arbeits-)rechtlich zu werten ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann von KomNet nicht bewertet werden. Eine entsprechende Anfrage sollte direkt Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeit) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.

Auf § 10 ArbMedVV weisen wir hin:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt...
"