Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie lange dürfen Montagearbeiten einschließlich Fahrtzeiten dauern?

KomNet Dialog 5561

Stand: 09.01.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

Favorit

Frage:

Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber eine Gruppe Mitarbeiter morgens gegen 5.00 Uhr in einem Kleintransporter von NRW an den Bodensee schickt, diese Gruppe dort mehrere Stunden Servicearbeiten ausführt und anschließend in dem Wagen zurück nach NRW fahren muß? Es ist KEIN extra Fahrer in der Gruppe, es fährt also immer jemand, der seit dem frühen Morgen in der Gruppe gearbeitet hat. Es findet keine Übernachtung statt. Diese Ochsentour dauerte 18 (in Worten achtzehn) Stunden am Stück! Ist das zulässig?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG enthält für Wege- und Reisezeiten keine Hinweise, wie diese arbeitszeitrechtlich zu bewerten sind.

In den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (z.B. Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4 ) werden daher Arbeitsgerichtsentscheidungen sowie gefestigte Rechtsauffassungen wiedergegeben und kommentiert.


Arbeitszeitrechtlich sind grundsätzlich die Begriffe Wegezeit und Reisezeit zu unterscheiden.

(Dienstliche) Wegezeiten sind Zeiten für alle während der Arbeitszeit, also nach Beginn und vor Ende der Arbeitszeit innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes aus betrieblichem Anlass unternommenen Wege eines Arbeitnehmers innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes. Diese Wegezeiten gelten generell als Arbeitszeit.

(Hiervon ist der Begriff "private Wegezeiten" abzugrenzen, der i.d.R. für diejenigen Zeiten verwendet wird, die die Beschäftigen für die An- und Abreise von/zur Arbeitsstätte (Wohnung <-> Arbeitsort) benötigen. Diese Zeiten werden nicht als Arbeitszeit angesehen, sondern sind der privaten Lebensführung zuzuordnen).

Reisezeiten sind demgegenüber alle unabhängig von Beginn und Ende der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf Anordnung des Arbeitgebers unternommenen Wege bzw. Reisen außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes.

In Ihrem Fall ist die Fahrzeit Reisezeit und für den jeweiligen Fahrer Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da er eine vertragliche Verpflichtung erbringt. Fahrzeit und Arbeitszeit vor Ort dürfen zusammen 10 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Auch muss die Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitsschíchten gewährleistet sein (§ 5 ArbZG). In allen anderen Fällen muss eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen und die arbeitsschutzrechtliche Bewertung zu klären. Adressen der Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer werden vom LASI angeboten.


Hinweis:

Nach § 17 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser angesprochen werden.