Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind Reisezeiten in der Stadt des Dienstortes arbeitszeitrechtlich anders zu bewerten als Reisezeiten außerhalb des Dienstortes?

KomNet Dialog 17982

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

Favorit

Frage:

Ist es richtig, dass passive Fahrtzeiten am Dienstort zu einem Einsatz in derselben Stadt keine Dienstreisezeiten sind, sondern Wegezeiten darstellen, die komplett als Arbeitszeit gem. ArbZG zu werten sind? Bedeutet dies, dass ein ganztägiger Einsatz in der Stadt des Dienstortes arbeitszeitrechtlich anders gewertet wird als ein vergleichbarer Einsatz in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Stadt? Bsp. Dienstort Essen - ganztägiger Einsatz außerhalb Dienstgebäude in Essen -> passive Wegezeit; alle Fahrzeiten zählen als Arbeitszeit Bsp. Dienstort Essen - ganztägiger Einsatz in Düsseldorf -> passive Reisezeit; Reisezeit zählt nicht als Arbeitszeit

Antwort:

Die von Ihnen angesprochenen Fragen sind nicht im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Das ArbZG kennt die Begriffe passive Fahrzeiten, Fahrzeit, Reisezeit, Dienstreisezeiten und Wegezeiten nicht, sondern nur die Begriffe Arbeitszeit, Ruhezeit und Ruhepausen.


Was nun als Arbeitszeit und was als Ruhezeit anzusehen ist, ist in der Regel im Tarifvertrag und in darauf beruhenden Dienstvereinbarungen festgelegt.


Für Arbeiter/innen und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD. Darin sind - je nach Betriebsart - zahlreiche Sonderregelungen enthalten. Diese sind in der Regel durch Dienstvereinbarungen oder Gleitzeitvereinbarungen der betreffenden Dienststelle ergänzt. Deshalb müssten Sie sich hierzu Ihre Dienstvereinbarung ansehen.


Für Beamte in NRW gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten NRW (Arbeitszeitverordnung - AZVO). In der AZVO sind Dienstreisen und Dienstgänge in § 11 wie folgt geregelt:


"§ 11 AZVO Dienstreisen und Dienstgänge

(1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Reisezeiten werden bei Dienstreisen, Dienstgängen, soweit Dienstgänge an der Dienststelle beginnen oder enden, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen ebenfalls innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.

Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt; bei den jeweiligen Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten wird die Hälfte dieser Zeit berücksichtigt.

Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben.

(2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt; für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt."


Dazu gibt es aber in der Regel auch noch Dienstvereinbarungen oder Gleitzeitvereinbarungen der betreffenden Dienststelle, die hierzu eventuell Näheres Regeln.