Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie sind Patiententransporte im Rahmen von Auslandsrückholdiensten arbeitszeitrechtlich zu bewerten?

KomNet Dialog 10636

Stand: 20.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

Favorit

Frage:

Ich bin Rettungsassistent und habe Einsätze im Auslandsrückholdienst auf dem Krankenwagen oder Rettungswagen. Einsätze z.B. von Italien oder Schweiz nach Norddeutschland sind keine Seltenheit. Manchmal kommt es auch vor, dass wir mit einem Patienten 4 Stunden in eine Uniklinik mit bestimmten Fachrichtungen fahren und dort u.U. 6 und mehr Stunden auf den Patienten warten müssen. Daraus resultiert, dass wir bis zu 12 und mehr Stunden im Einsatz sind. Wir sind grundsätzlich zu zweit auf dem Fahrzeug und müssen laut interner Dienstanweisung bei längeren Strecken alle 3 Stunden Fahrerwechsel vornehmen. Gibt es hier Sonderregelungen? Wir können ja schlecht den Krankenwagen mit Patient auf der Autobahn stehen lassen, um Feierabend zu machen.

Antwort:

Der Fragestellung liegt ein sehr komplexer Sachverhalt zu Grunde, so dass verschiedene Aspekte bei der Beantwortung zu berücksichtigen sind.

Da der Auslandsrückholdienst außer mit Krankentransportwagen (KTW) auch mit Rettungstransportwagen (RTW) durchgeführt wird und diese Fahrzeuge (abhängig vom Fahrzeugtyp) ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 4,6 t haben, war zunächst zu prüfen, ob hier evtl. die EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr Anwendung finden. In diesem Fall wären die besonderen Lenk- und Ruhezeiten nach der »Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates« zu beachten. Nach Artikel 3 Buchstabe d) und e) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt die Vorschrift aber nicht für
• Fahrzeuge – einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden,
• Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke.

Damit gelten hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten der Arbeitnehmer die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Es ist weiterhin zu unterscheiden zwischen einer Arbeitstätigkeit innerhalb Deutschlands und dem grenzüberschreitenden Auslandsrückholdienst, bei dem ein gewisser Arbeitszeitanteil im Ausland anfällt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt nach dem Territorialprinzip grundsätzlich nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Frage ist daher, wie in diesem Fall die teilweise Auslandstätigkeit zu werten ist. Nach Auffassung von „Schliemann, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen“ (1. Auflage 2009, RdNr. 15 zu § 1) »bleibt das ArbZG grundsätzlich anwendbar, wenn es sich um eine nur vorübergehende Entsendung aus einem im Inland gelegenen Betrieb zum Einsatz im Ausland handelt«. Dies ist im Auslandsrückholdienst der Fall, so dass die im Ausland erbrachten Arbeitszeiten hier rechtlich so gewertet werden, wie Arbeitszeit, die im Inland geleistet wird.

Arbeitszeit wird nach § 2 Abs. 1 ArbZG als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen definiert. Für die weitere Beurteilung ist es wichtig, dass klargestellt wird, welche Zeiten als Arbeitszeit zu werten sind.

Problematisch ist im vorliegenden Fall die Einordnung der Reisezeiten, um einen Patienten von einem Ort abzuholen oder dorthin zu bringen. Es ist hierbei zu unterscheiden hinsichtlich der Frage des Arbeitszeitschutzrechts einerseits und der Frage der Vergütung andererseits (vgl. Schliemann, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen“, 1. Auflage 2009, RdNr. 41 zu § 2). Im Folgenden wird nur das Arbeitszeitschutzrecht betrachtet und nicht die Vergütung.

Gehört das Reisen zur arbeitsvertraglichen Hauptleistung eines Arbeitsnehmers (z.B. Kraftfahrer, Handelsvertreter), so zählt der Zeitaufwand für das Reisen arbeitszeitrechtlich wie auch vergütungsrechtlich zur Arbeitszeit. Sofern Arbeitnehmer an einen anderen Ort reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften (z.B. Montagearbeiter, Bauarbeiter), so stellt dies – abgesehen vom Fahrer - arbeitszeitrechtlich grundsätzlich keine Arbeitszeit dar (vgl. Schliemann, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen“, 1. Auflage 2009, RdNr. 42 zu § 2). Im vorliegenden Fall ist die Einordnung nicht so eindeutig wie bei den v. g. Beispielen. Eine Leerfahrt (zur Abholung eines Patienten) dürfte nur für den jeweiligen Fahrer des KTW bzw. RTW als Arbeitszeit zu werten sein, während der Beifahrer keine Arbeitsleistung erbringen muss und daher für ihn diese Zeit nicht der Arbeitszeit zugerechnet wird. Durch einen regelmäßigen Fahrerwechsel wird erreicht, dass beide Rettungsassistenten etwa gleich lange Arbeitszeiten haben. Sofern aber ein Patient transportiert wird, obliegt üblicherweise einem Rettungsassistenten dessen Behandlung, Betreuung und Pflege, während der Zweite das Fahrzeug (KTW bzw. RTW) lenkt. Es handelt sich dann für beide Rettungsassistenten um Arbeitszeit im Sinne des § 3 ArbZG.

Zur Arbeitszeit zählen auch alle Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Arbeitsbereitschaft unterscheidet sich von Vollarbeit dadurch, dass der Arbeitnehmer sich am vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss um dort oder von dort aus zeitweilig zur Arbeit herangezogen zu werden, ansonsten aber in der Wartezeit keine Tätigkeit ausübt. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind z. B. die in der Fragestellung angesprochenen Wartezeiten bei Kliniken. Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit ist ebenfalls in vollem Umfang Arbeitszeit. In einer am 5. Oktober 2004 veröffentlichten Entscheidung hat dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) speziell für Rettungsassistenten unter Hinweis auf seine Vorentscheidung (Urteil vom 9. September 2003, C 151/02) nochmals klargestellt.

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden betragen. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Allerdings gibt es Sonderregelungen:
a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass abweichend vom § 3 ArbZG die Arbeitszeit über 10 Stunden verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
b) Nach § 7 Abs. 2a ArbZG darf in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ebenfalls zugelassen werden, die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitsnehmer nicht gefährdet wird. Der Arbeitnehmer muss dieser Verlängerung schriftlich zustimmen (vgl. § 7 Abs. 7 ArbZG).

Wird die Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden (§ 7 Abs. 9 ArbZG).

Für viele Rettungsorganisationen existieren entsprechende abweichende tarifliche Regelungen.

Leider enthält die Fragestellung keinen Hinweis auf den Träger des Auslandsrückholdienstes und auch keine Aussage zur Anwendung einer tariflichen Regelung. Aus diesem Grund kann die Frage insoweit nicht abschließend beantwortet werden. Bezüglich tarifrechtlicher Aspekte empfeheln wir auch, sich direkt an einen entsprechenden Tarifexperten der Beteilgten Gewerkschaft oder des beteiligten Verbandes zu wenden. 

Der Arbeitgeber muss die Rückholfahrten so planen, dass die tägliche Höchstarbeitszeit - ggf. unter Berücksichtigung der abweichenden tariflichen Regelungen - nicht überschritten wird. Abhängig von der Entfernung müssen evtl. auch Übernachtungen eingeplant werden.

Allerdings kann es bei den hier üblichen längeren Fahrtstrecken zu einer nicht vorhersehbaren Abweichung von der Planung (z.B. bei Verkehrsstaus) und damit auch zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit kommen. Natürlich darf sich der Patient dann nicht selbst überlassen bleiben! In einem solchen Fall greift die Regelung des § 14 Abs. 1 ArbZG. Danach darf u. a. von den Bestimmungen zur täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind.

Auf die weiteren Informationen zum Arbeitszeitrecht unter www.arbeit.nrw.de/arbeit/erfolgreich_arbeiten/themen_anpacken/arbeitsgestaltung/arbeitszeitgestaltung/index.php weisen wir hin.