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Gibt es eine Möglichkeit, einen minderjährigen Auszubildenden bei der "Nacht der Technik" einzusetzen?
KomNet Dialog 44115
Stand: 05.05.2025
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen
Frage:
Demnächst möchte unser Unternehmen an der überbetrieblichen Regionalveranstaltung "Nacht der Technik" teilnehmen. Dort würden wir gerne einen minderjährigen Azubi von uns einsetzen, die Veranstaltung geht aber ja länger als 20:00 Uhr. Wir achten natürlich darauf, dass die Arbeitszeit an diesem Tag nicht über 8 Stunden liegt und dass die benötigten Ruhezeiten von 12 Stunden eingehalten werden. Gibt es eine Möglichkeit ihn dort einzusetzen (natürlich mit seiner Zustimmung) oder ist das nicht möglich?
Antwort:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht für diesen Fall keine Ausnahme vor und kann auch nicht seitens der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sie haben die Möglichkeit, den jugendlichen Auszubildenden bis 20:00 Uhr auf der Veranstaltung zu beschäftigen, nach 20:00Uhr kann der Jugendliche im privaten Rahmen (unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes) an der Veranstaltung teilnehmen, eine Beschäftigung ist dann nicht mehr möglich.
Weitere Informationen zum Thema Jugendarbeitsschutz finden Sie unter: Jugendarbeitsschutz | Arbeitsschutz in NRW