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Wie muss eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung aussehen?
KomNet Dialog 3894
Stand: 22.03.2013
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Wie muss eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung aussehen? Ist der Umfang von der Schutzstufe abhängig?
Antwort:
Nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Im Falle geringer Gefährdung nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 11 der GefStoffV ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich; bei nachvollziehbarer Begründung auch in anderen Fällen nicht. Weder zur Form noch zum Detaillierungsgrad enthält die Verordnung weitere Vorgaben. Letztlich muss anhand der Dokumentation die Entscheidung über Art und Umfang der getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar sein.