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Müssen Sicherheitsbeauftragte vor ihrer Bestellung die Ausbildung bei der BG absolviert haben oder kann die Ausbildung auch nach der Bestellung erfolgen?

KomNet Dialog 6618

Stand: 08.02.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Müssen Sicherheitsbeauftragte vor ihrer Bestellung die Ausbildung bei der BG absolviert haben, oder kann die Ausbildung auch nach der Bestellung erfolgen? Ist eine Ausbildung überhaupt zwingend vorgeschrieben?

Antwort:

Rechtsgrundlage für das Bestellen von Sicherheitsbeauftragten sind der § 22 "Sicherheitsbeauftragte" des SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und der § 20 "Sicherheitsbeauftragte" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention“.


Aufgaben und Funktion des Sicherheitsbeauftragten werden zudem in der DGUV Regel 100-001 näher erläutert. Im Punkt 4.2.6 der DGUV Regel 100-001 heißt es:

"Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von der Berufsgenossenschaft angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen."

Damit wird klargestellt, dass vor einer Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten eine Mindestqualifikation vorliegen muss, damit der Sicherheitsbeauftragte seiner Aufgabe nachkommen kann. Diese Mindestqualifikation kann nur durch den Besuch eines entsprechenden Qualifizierungslehrgangs erworben werden. Bildungsangebote können der Seite Unfallversicherungsträger: Bildungsanbieter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entnommen werden. Neben den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) werden Aus- und Fortbildungen von Sicherheitsbeauftragten auch von weiteren privatwirtschaftlichen Organisationen oder auch innerbetrieblich (z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit) durchgeführt.


Da die gesetzlichen Anforderungen bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach SGB VII durch satzungsrechtliche Vorschriften des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) konkretisiert werden, empfehlen wir, weitergehende Fragen zur Bestellung und Qualifizirung direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten.