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Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit die Beschäftigten eines von mir betreuten Betriebs zu Sicherheitsbeauftragten ausbilden?

KomNet Dialog 30457

Stand: 19.05.2025

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit die Beschäftigten eines von mir betreuten Betriebs zu Sicherheitsbeauftragten ausbilden? Muss ich dafür eine zusätzliche Qualifikation haben?

Antwort:

Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB VII. In Absatz 2 des Paragraphen steht wiederum, wie die Sicherheitsbeauftragten in die Arbeitsschutzorganisation eingebunden werden sollen.


Hierzu zählt, dass sie sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen haben. Damit die Sicherheitsbeauftragten ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, muss der Arbeitgeber ihnen gemäß § 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 die Gelegenheit geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des verantwortlichen Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist. Dass die Aus- und Fortbildung bei den Unfallversicherungsträger stattfinden kann, ist durch § 23 Abs. 1 SGB VII festgelegt: „Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.“!


Weil durch den letzten Nebensatz des § 22 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 eine generelle Aus- und Fortbildung ausgeschlossen wird, steht dazu nochmal weiter konkretisiert in der DGUV Regel 100-001, dass ein Sicherheitsbeauftragter „im Allgemeinen“ eine Ausbildung braucht, die von den UVT angeboten wird. Die Erklärung schließt damit ab, dass er ohne diese Ausbildung seine Aufgaben nicht sachgerecht und vollständig wahrnehmen kann.

Fazit:

Im Regelfall ist eine Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte nach den Regelungen des SGB VII und der DGUV Vorschrift 1 in der betrieblichen Praxis erforderlich. Nur in Ausnahmefällen können diese ohne Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich tätig werden. Es ist nicht explizit festgelegt, dass diese nur durch die Unfallversicherungsträger erfolgen muss.


Zusammenfassend sei zu sagen, dass ein bestellter Sicherheitsbeauftragter im Regelfall eine Ausbildung- und Fortbildung bekommen muss . Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht bei dem Unfallversicherungsträger möglich, kann dies z. B. auch durch die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit geschehen. Für eine erfolgreiche Aus- und Fortbildung sollten die Handlungshilfen der DGUV Information 211-042 verwendet werden. In dieser stehen detailliert die möglichen Aufgaben und das Ausbildungsziel: seine Rolle in der Arbeitsschutzorganisation verstehen, inner- und außerbetriebliche Partner im Arbeitsschutz kennen, Gefährdungen am Arbeitsplatz erkennen, wissen wie man Kollegen sensibilisiert / motiviert sich sicherheitsgerecht zu verhalten. Der Sicherheitsbeauftragte hat also vornehmlich die Aufgabe Sicherheitsmängel zu erkennen und auf deren Abstellung hinzudrängen. Um einen Kollegen dazu zu motivieren sich sicherheitsgerecht zu verhalten, verweist die DGUV Information neben der Schulung von Fachwissen auch auf Sozial- und Medienkompetenz.


Es wird daher empfohlen die Ausbildung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem verantwortlichen Unfallversicherungsträger abzusprechen. Ferner sind die zuständigen Landesbehörden für Arbeitsschutz gemäß § 23 Abs. 4 SGB VII zu beteiligen. Für eine Ausbildung bei den Unfallversicherungsträger spricht aber letztlich eine Antwort in den FAQs der DGUV:

"Grundsätzlich haben die Unfallversicherungsträger für die Sibe-Ausbildung zu sorgen (SGB VII, § 23) und erledigen diese Aufgabe wahrscheinlich zu weit mehr als 90%. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben Sicherheitsbeauftragte aus- bzw. weitergebildet, besitzen hierfür ein umfangreiches QS-System und setzen als Referenten hauptsächlich Aufsichtspersonen ein, die das entsprechende Fachwissen, praktische Erfahrungen aus hunderten von Betriebsbesuchen und Schulungen zur Erwachsenenbildung hierfür mitbringen.

Auch in § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass für die Sicherheitsbeauftragten eine Aus- und Weiterbildung im Regelfall vom Unfallversicherungsträger durchgeführt wird ("Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, …").

Allerdings gibt es darüber hinaus auch eine Reihe von weiteren Ausbildungsträgern die Sicherheitsbeauftragte ausbilden. Leider wird bei diesen Ausbildungsgängen oft kein Branchenbezug angeboten. Für die Betriebe bedeutet dies zudem einen zusätzlichen Kostenaufwand."