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Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit die Beschäftigten eines von mir betreuten Betriebs zu Sicherheitsbeauftragten ausbilden?

KomNet Dialog 30457

Stand: 19.04.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit die Beschäftigten eines von mir betreuten Betriebs zu Sicherheitsbeauftragten ausbilden? Muss ich dafür eine zusätzliche Qualifikation haben?

Antwort:

Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus dem SGB VII. Hier werden die Aufgaben und sonstige Regelungen für die gesetzliche Unfallversicherung getroffen, u. a. in § 22 die Voraussetzung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.


In § 23 sind Regelungen zur Aus- und Fortbildung getroffen. Hier ist folgendes nachzulesen:


(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen


In der DGUV Regel 100-001 heißt es:

Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von Unfallversicherungsträgern angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.

Fazit:

Sowohl im SGB VII wie auch in der DGUV Regel 100-001 wird konkret der Unfallversicherungsträger als Lehrgangsveranstalter genannt. Somit sind, unserer Einschätzung nach, die Sicherheitsbeauftragten durch den Unfallversicherungsträger auszubilden. Ob darüberhinaus jedoch die Möglichkeit besteht, Sicherheitsbeauftragte selber auszubilden, entzieht sich unserer Kenntnis und ist direkt bei den Unfallversicherungsträgern zu erfragen.


Hinweise:

Auf die Informationen der DGUV zum Thema "Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten" möchten wir hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.


In den FAQ's der DGUV lässt sich zu der Frage "Wer darf Sicherheitsbeauftragte ausbilden?" folgendes nachlesen:


"Grundsätzlich haben die Unfallversicherungsträger für die Sibe-Ausbildung zu sorgen (SGB VII, § 23) und erledigen diese Aufgabe wahrscheinlich zu weit mehr als 90%. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben Sicherheitsbeauftragte aus- bzw. weitergebildet, besitzen hierfür ein umfangreiches QS-System und setzen als Referenten hauptsächlich Aufsichtspersonen ein, die das entsprechende Fachwissen, praktische Erfahrungen aus hunderten von Betriebsbesuchen und Schulungen zur Erwachsenenbildung hierfür mitbringen.

Auch in § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass für die Sicherheitsbeauftragten eine Aus- und Weiterbildung im Regelfall vom Unfallversicherungsträger durchgeführt wird ("Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, …").

Allerdings gibt es darüber hinaus auch eine Reihe von weiteren Ausbildungsträgern die Sicherheitsbeauftragte ausbilden. Leider wird bei diesen Ausbildungsgängen oft kein Branchenbezug angeboten. Für die Betriebe bedeutet dies zudem einen zusätzlichen Kostenaufwand."

Wer Sicherheitsbeauftragte ausbilden möchte, muss dies mit der zuständigen Landesbehörde abstimmen (SGB VII, § 23, je nach Bundesland ist dies meist die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde).