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Müssen Sicherheitsbeauftragte über die Berufsgenossenschaft ausgebildet werden?

KomNet Dialog 15950

Stand: 04.06.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Müssen Sicherheitsbeauftragte über die Berufsgenossenschaft ausgebildet werden?

Antwort:

Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus dem SGB VII. Hier werden die Aufgaben und sonstige Regelungen für die gesetzliche Unfallversicherung getroffen, u. a. in § 22 die Voraussetzung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.


In § 23 sind Regelungen zur Aus- und Fortbildung getroffen. Hier ist folgendes nachzulesen:


"(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen"


In der DGUV Regel 100-001 heißt es unter Nr. 4.2.6:

"Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von Unfallversicherungsträgern angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen."

Fazit: Sowohl im SGB VII als auch in der DGUV Regel 100-001 wird konkret der Unfallversicherungsträger als Lehrgangsveranstalter genannt. Somit sind, unserer Einschätzung nach, die Sicherheitsbeauftragten in der Regel durch den Unfallversicherungsträger auszubilden.


Zur Frage, ob darüber hinaus die Möglichkeit besteht, Sicherheitsbeauftragte auszubilden wird in den FAQs der DGUV ausgeführt:


"Wer darf Sicherheitsbeauftragte ausbilden?


Grundsätzlich haben die Unfallversicherungsträger für die Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung zu sorgen (SGB VII, § 23) und erledigen diese Aufgabe wahrscheinlich zu weit mehr als 90%. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben Sicherheitsbeauftragte aus- bzw. weitergebildet, besitzen hierfür ein umfangreiches QS-System und setzen als Referenten hauptsächlich Aufsichtspersonen ein, die das entsprechende Fachwissen, praktische Erfahrungen aus hunderten von Betriebsbesuchen und Schulungen zur Erwachsenenbildung hierfür mitbringen.


Auch in § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass für die Sicherheitsbeauftragten eine Aus- und Weiterbildung im Regelfall vom Unfallversicherungsträger durchgeführt wird ("Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, …").

(...)"


Neben den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) werden Aus- und Fortbildungen von Sicherheitsbeauftragten auch von weiteren Organisationen (z. B. TÜV, Dekra) oder auch innerbetrieblich (z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit) durchgeführt.



Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.