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Muss die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern schriftlich mit Gegenzeichnung erfolgen?
KomNet Dialog 1924
Stand: 29.03.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter
Frage:
Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern durch den Unternehmer schriftlich erfolgen muss? Müssen die bestellten Personen (Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer) dieses Bestellformular mit unterzeichnen? Oder reicht eine mündliche Bestellung aus zusammen mit einem Aushang am Schwarzen Brett (z.B. Ersthelfer für diesen Bereich ist...)?. Sollte in der Personalakte festgehalten werden, dass derjeniege als Sicherheitsbeauftragter bzw. Ersthelfer bestellt ist?
Antwort:
Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ist im § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geregelt. Ihre Bestellung hat schriftlich unter Angabe der übertragenen Aufgaben zu erfolgen. Es ist sinnvoll, dass die bestellten Personen dieses Formular auch unterzeichnen. In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ihre Aufgaben sind im § 22 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) beschrieben.
Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Die Bestellung kann formlos erfolgen. Ein Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten finden Sie unter dem Punkt 4.2.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention". Hier ist sowohl die Unterschrift des Unternehmers als auch die des Sicherheitsbeauftragten zu finden.
Die Sicherheitsbeauftragten mit dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich müssen im Betrieb bekanntgemacht werden. Dies kann z.B. über einen Aushang am Schwarzen Brett geschehen. Hingewiesen sei hier auf die DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte".
Die Benennung von Ersthelfern ist im § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 21 Abs.1 SGB VII beschrieben. Für die Benennung (als Ersthelfer) wird nicht zwingend die Schriftform gefordert. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden aber auch Ersthelfer in der Regel schriftlich benannt.
Da die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder als Ersthelfer nur positiv gesehen werden kann, wird von hier aus eine entsprechende Eintragung in die Personalakte befürwortet. Dies sollte aber im Einzelfall mit den Betroffenen geklärt werden.