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Müssen Unternehmen eine ständige -z.B. durch unterbrechungsfreie Stromversorgung- Telefonverbindung für Notfälle zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 6611

Stand: 05.02.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Es wurde im Rahmen meiner sicherheitstechnischen Betreuung eines Unternehmens die Frage aufgeworfen, ob ein Unternehmen eine ständige Telefonverbindung (z.B. für Feuerwehr, Notarzt u.ä), auch bei größerem Stromausfall vorhalten muss? Der Hintergrund ist, dass die meisten digitalen Telefone bei Stromausfall nicht mehr funktionieren. Handelt es sich um einen flächendeckenden Stromausfall, können auch die Umsetzter der Mobiltelefonbetreiber betroffen sein, so dass auch Handys nicht mehr funktionieren. Als Lösung käme eine Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) in Frage, was meines Erachtens jedoch nicht zwingend erforderlich ist.

Antwort:

Folgende arbeitsschutzrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind hinsichtlich erforderlicher Kommunikationsmöglichkeiten im Notfall relevant:

"Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit andere Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass in Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind." (§ 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz)

"Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann."

"Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z.B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden. Als Meldeeinrichtung reicht unter Umständen das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. ..... Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zu willensunbhängigen Personen-Notsiganl-Anlage (siehe BGR 139) reichen. Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z.B. auf Mobltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegrifen werden." (§ 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) i.V.m. der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A1))

Das bedeutet, dass im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung an entsprechenden Stellen im Betrieb oder in Büros erforderliche Telefonapparate mit Amtsanschluss vorhanden sein müssen. Mobiltelefone können unter Umständen ebenfalls genutzt werden; dabei muss aber sichergestellt werden, dass die Mobiltelefone auch an dem erwarteten Ort zur Verfügung stehen.

Eine extra gesicherte Verbindung (Standleitung) und/oder ausfallsichere Telefonverbindung (durch Notstrom) ist ggf. in Betriebsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erforderlich, z.B. bei Betrieben die den Pflichten der 12. BimSchV (Störfallverordnung) unterliegen.


Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk wird von der DGUV angeboten.