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Benötigen wir bei Nutzung einer VoIP-Anlage eine unterbrechungsfreie Stromversorgung?
KomNet Dialog 12219
Stand: 25.01.2018
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe
Frage:
Wir bekommen eine neue Telefon-Anlage, die komplett über VoIP laufen wird. D.h. bei Stromausfall können wir nicht nach draußen telefonieren. Die Frage dazu lautet: gibt es eine gesetzliche Vorgabe dazu, z.B. über die Überbrückungszeit mittels einer USV-Anlage.
Antwort:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (§ 10 Arbeitsschutzgesetz- ArbSchG).
Konkretisierungen bezüglich Erste-Hilfe-Maßnahmen sind der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (bisher BGI 509) zu entnehmen. Unter Abschnitt 5. "Alarm- und Meldeeinrichtungen" der DGUV Information 204-022 wird u.a. ausgeführt, dass die gebräuchlichste Meldeeinrichtung das Telefon ist.
Die Klärung der Frage, ob eine unterbrechungsfreie Stromversorgung - USV benötigt wird, muss im Rahmen der Gefährungsbeurteilung erfolgen. Hierbei wird z.B.das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in einem Chemiebetrieb anders sein als das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in einem Einzelhandelsbetrieb. Diesbezüglich muss sich der Arbeitgeber vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen.
Falls die vorgesehene Meldeeinrichtung versagt, ist ein anderer Meldeweg zu wählen. In der DGUV Information 204-022 wird darauf hingewiesen, dass auch Inhaber eines privaten Fernsprechanschlusses zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Das bedeutet, dass bei Ausfall der innerbetrieblichen Alarmierungskette auch Handys von Beschäftigten grundsätzlich als Alarm- und Meldeeinrichtung zum Einsatz zu bringen sind, wobei der Arbeitgeber selbstverständlich nicht von vornherein ausschließlich private Handys von Beschäftigten als Alarm- und Meldeeinrichtung vorsehen darf.
Anmerkung: Auch ISDN-Telefonanlagen sind auf eine Stromversorgung angewiesen, sodass in Betrieben mit ISDN-Anlagen keine grundlagende Änderung hinsichtlich der Stromversorgung zur Sicherstellung der Telefonverbindung bei Umstellung auf VoIP-Anlagen eintritt.
Nur analoge Telefone, die direkt an dem analogen Festnetzanschluss (TAE) angeschlossen sind, sind nicht auf eine Stromversorgung angewiesen..