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KomNet-Wissensdatenbank

Darf auf Schweißerschutzkleidung ein Firmenlogo aus nicht flammhemmenden Material aufgebracht werden?

KomNet Dialog 6605

Stand: 28.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Gibt es beim Einsatz von Schweißerschutzbekleidung rechtliche Bedenken, wenn ein Firmenlogo aus nicht flammhemmendem Material auf den Rücken der Schweißerschutzjacke aufgenäht wird?

Antwort:

Anforderungen an Schweißerschutzanzüge werden unter Ziffer 4.3.8 der DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" beschrieben. Schweißerschutzanzüge sollen den Träger, z. B. beim Brennschneiden, Schweißen und verwandten Verfahren, gegen die Einwirkung von Metallspritzern, kurzzeitigen Kontakt mit Flammen und gegen Ultraviolett-Strahlung schützen.

Gemäß Ziffer 7.4 der DGUV Regel 112-189 sind bei der Reparatur von Schutzkleidung nur Materialien mit gleichen Eigenschaften zu verwenden. Daher muss ein Firmenlogo, welches auf der Schutzkleidung aufgebracht werden soll, ebenfalls aus einem Material mit gleichen Eigenschaften wie die Schutzkleidung selbst bestehen. Durch das Anbringen eines Firmenlogos aus nicht flammhemmenden Material würde die Schutzeigenschaft der Jacke z. T. unzulässigerweise aufgehoben. Auch die Art der Anbringung kann Einfluss auf die Schutzwirkung des Materials haben.