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In unserem chemischen Labor soll statt eines Kittels entgegen der Laborrichtlinie nun Hemd und Hose getragen werden. Ist dies zulässig?

KomNet Dialog 42226

Stand: 09.07.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In unserem chemischen Labor soll statt eines Kittels entgegen der Laborrichtlinie nun Hemd und Hose getragen werden. Wir arbeiten täglich mit giftigen/krebserregenden Substanzen.

Antwort:

Das Vorgehen Ihres Arbeitgebers entspricht nicht den Vorgaben des Gefahrstoffrechts.


Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 526 "Laboratorien". Unter dem Punkt 4.4.1 ist dort zu Arbeits- und Schutzkleidung folgendes nachzulesen:


"Bei Tätigkeiten in Laboratorien ist geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zu tragen. Grundausstattung ist in der Regel ein langer Labormantel mit langen, eng anliegenden Ärmeln mit einem Baumwollanteil im Gewebe von mindestens 35 Prozent. Für Beschäftigte im Sinne von § 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber diese den Beschäftigten zur Verfügung stellen."


Eine ähnliche Regelung findet sich in der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" unter dem Punkt 4.4.1. Dort ist folgendes nachzulesen:


"Beschaffung und Beschaffenheit von Laborkleidung


Bei Tätigkeiten in Laboratorien ist geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zu tragen. Grundausstattung ist in der Regel ein langer Labormantel mit langen, eng anliegenden Ärmeln mit einem Baumwollanteil im Gewebe von mindestens 35 %. Für Beschäftigte im Sinne von § 2 ArbSchG muss der Unternehmer diese den Versicherten zur Verfügung stellen.


Geeignete Arbeitskleidung mit ausreichender Schutzfunktion ist in der Regel ein langer Laborkittel mit langen, eng anliegenden Ärmeln. Damit wird gewährleistet, dass Gefahrstoffe so lange vom Kittelstoff aufgehalten werden, dass eine Berührung mit der Haut durch sofortiges Ausziehen des Kittels vermieden oder stark reduziert werden kann. Ferner wird eine Verschleppung von Kontaminationen durch den Verbleib des Kittels im Labor vermieden. Bei Personenbränden kann durch unverzügliches Ablegen des Kittels (Herunterreißen) häufig ein Übergreifen der Flammen auf die Kleidung vermieden werden. Druckknöpfe sind zu empfehlen. Kittel mit Baumwollanteil von mindestens 35 % sind in der Regel geeignet. Durch die Waschgänge sinkt der Baumwollanteil ab.


Straßenkleidung ist keine geeignete Kleidung für Laboratorien.


Siehe auch DGUV Regeln 112-189/112-989 „Benutzung von Schutzkleidung“.

Bei Arbeiten mit biologischen Agenzien sowie bei Infektionsgefahr siehe Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) und DGUV Information 213-086 „Sichere Biotechnologie – Laboratorien – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen“. Bei Arbeiten mit fruchtschädigenden Arbeitsstoffen siehe Merkblatt M 039 „Fruchtschädigende Stoffe – Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte“ der BG RCI.


Sonstige Kleidung

Sonstige Arbeitskleidung (neben dem Laborkittel) kann aus handelsüblichen Geweben bestehen, sofern durch deren Brenn- oder Schmelzverhalten für die Versicherten im Brandfall keine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist.

Es ist zweckmäßig, auch Bekleidung und Unterwäsche aus Textilien mit den Laborkitteln ähnlichen Eigenschaften zu tragen. Textilien aus reinem Synthetikmaterial zeigen in der Regel ein gefährliches Brenn- und Schmelzverhalten. Schutzkleidung siehe Abschnitt 4.5.5."


Von den Vorgaben der TRGS 526 und der DGUV Information 213-850 kann zwar grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abgewichen werden, jedoch ist durch die Abweichung die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen. Diese Abweichung ist hinreichend zu begründen und für uns ist es schwer vorstellbar, wie durch den Verzicht auf den Laborkittel, die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden kann.