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In welchen Regelwerken wird auf Bekleidung und Schuhe der Erzieherinnen in Kindergärten Bezug genommen?
KomNet Dialog 10188
Stand: 13.08.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung
Frage:
In welchen Regelwerken wird Bezug genommen auf Bekleidung und Schuhe der Erzieherinnen in Kindergärten?
Antwort:
Spezielle Regelungen zu Bekleidung und Schuhe der Erzieherinnen in Kindergärten sind uns nicht bekannt. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, in welchem Umfang persönliche Schutzausrüstung entsprechend der PSA-Benutzungsverordnung i.V.m. den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Regeln wie Fuß- oder Beinschutz (DGUV Regel 112-191), Einsatz von Schutzkleidung (DGUV Regel 112-189) u.s.w. den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.
In der TRBA 250 wird erläutert, dass die Arbeitskleidung eine Ergänzung oder Ersatz der Privatkleidung ist, die keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse erfüllt. Zur Arbeitskleidung zählt auch die Berufskleidung (z. B. die Uniform). Falls Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert wird, ist diese zu wechseln und wie Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu desinfizieren und zu reinigen. (siehe dazu auch die FAQ's des Sachgebiet "Schutzkleidung" der DGUV).
Daneben verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch die Beschäftigten, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§ 15 ArbSchG). Eine ähnliche Anforderung erhebt auch die berufsgenossenschaftliche DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" unter § 15 "Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten":
"Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen."
In der DGUV Regel 100-001 wird dazu unter Ziffer 3.1.1 ausgeführt:
"Die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten bildet einen Schwerpunkt der DGUV Vorschrift 1. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können. Unterlassen meint in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte es versäumt, die für die Sicherheit oder Gesundheit notwendigen Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten. Betroffene Personen sind vor allem alle Mitarbeiter des Betriebes."
Hinweise:
Auf die weiteren Informationen unter www.sichere-kita.de weisen wir hin.
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.