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Sind Sicherheitsarbeitsschuhe (S3), wenn es Halbschuhe sind, für Tätigkeiten in einem Bauhof erlaubt?

KomNet Dialog 6600

Stand: 20.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Ich arbeite bei einer Gemeinde und habe seit ca. zwei Wochen, von meinem Orthopäden verordnete und von der Deutschen Rentenversicherung bezahlte Sicherheitsarbeitsschuhe (S3). Mein direkter Vorgesetzter verweigert mir jedoch das Tragen dieser Schuhe, weil es nur Halbschuhe sind. Meine Frage an Sie ist nun, sind Sicherheitsarbeitsschuhe (S3), wenn es Halbschuhe sind, für im Bauhof anfallende Tätigkeiten erlaubt oder nicht ?

Antwort:

Vor der Auswahl und der Benutzung von Fuß- oder Knieschutz hat der Arbeitgeber / Unternehmer eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen, die insbesondere beinhaltet

– Art und Umfang der Gefährdungen,

– Gefährdungsdauer und

– persönliche Voraussetzungen des Versicherten.


Bei der Auswahl und Beschaffung hat der Arbeitgeber / Unternehmer zu berücksichtigen, dass der Fuß- oder Knieschutz unter anderem folgenden Mindestanforderungen genügt (DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"):

1. Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, z.B. für den Fußschutz in Hinblick auf Schuharten (Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe), Schuhformen (z.B. Halbschuh, Stiefel niedrig).

2. Schutz gegenüber den Gefährdungen, ohne selbst eine größere Gefährdung zu schaffen.

3. Einhaltung ergonomischer Anforderungen.

4. Kennzeichnung entsprechend der PSA Richtlinie.


Eine Übersicht der in Betracht kommenden Bauformen und Eigenschaften von Fußschutz ist in Anhang 2 bzw. Anhang 3 der DGUV Regel 112-191 aufgeführt.


Für Arbeiten in der Straßenunterhaltung sind nach der DGUV Regel 114-016 "Straßenunterhaltung" je nach Tätigkeit und Gefährdung z. B. folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich:


"Sicherheitsschuhe nach DIN EN 345 „Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“, 

- Ausführung S 2 nach DIN EN 345 z.B. bei Ladearbeiten, bei Arbeiten mit Verdichtungsmaschinen, bei Mäharbeiten, bei Arbeiten an Böschungen, bei Arbeiten mit der Bodenfräse. 

- Ausführung S 3 nach DIN EN 345 z.B. auf Baustellen mit Ein- und Ausschalarbeiten, wenn mit dem Eintreten in spitze Gegenstände zu rechnen ist.

- Ausführung S 4 nach DIN EN 345 z.B. beim Baumfällen einschließlich Aufarbeiten."


Uns ist keine Regelung bekannt, die speziell für Bauhofmitarbeiter vorschreibt, welche Schuhform für die Tätigkeiten gefordert werden. Diese Festlegung obliegt dem Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten lassen. Sie können diese Personen ansprechen und die konkreten Anforderungen für ihren Arbeitsbereich abfragen. Die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt wird sehr wahrscheinlich bei der Beschaffung der orthopädischen Sicherheitsschuhe eingebunden gewesen sein, so dass er den Fall am Besten beurteilen kann.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.