Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind Microfaserschuhe für die Arbeit in einer Großküche geeignet?

KomNet Dialog 19465

Stand: 13.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

Favorit

Frage:

Unser Arbeitgeber gab uns eine Liste mit Arbeitsschuhen, aus der wir uns Microfaserschuhe für die Arbeit in der Großküche aussuchen sollen. Lederschuhe wurden vom Arbeitgeber ausgeklammert. Selbstverständlich haben diese Microfaserschuhe eine Stahlkappe. Sind solche Schuhe für die Arbeit in der Küche geeignet?

Antwort:

Der Auswahl von Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen geht nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung voraus (§§ 5, 6). Hier wird ermittelt, welche Gefährdungen und Belastungen bei den Tätigkeiten auftreten. Das können sein: herabfallende Gegenstände, Rutschgefahr, Belastung der Gelenke und Wirbelsäule durch Gehen und Stehen, Heben und Tragen von Lasten, Umgang mit Transportgeräten/Paletten etc. Es wird erfasst, wie häufig diese Faktoren auftreten und was sie bewirken können. Daraus abgeleitet werden dann die Anforderungen an das Schuhwerk. Es wird unterschieden zwischen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen. Sie unterscheiden sich in der Schutzwirkung, wie z. B. der Belastbarkeit der Zehenkappe oder sie haben keine Kappe. Die Entscheidung, welche Schutzkleidung/Sicherheitsschuhe etc. für seine Beschäftigten geeignet ist, legt der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. Bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung kann er die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt hinzuziehen.


Bei der Auswahl und Beschaffung hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass der Fußschutz unter anderem folgenden Mindestanforderungen genügt (DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"):

  • Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, wie z. B. für den Fußschutz in Hinblick auf Schuharten (Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe; siehe Tabelle 3 - 6) oder Schuhformen (z. B. Halbschuh, höheres Schuhwerk bis hin zum Stiefel; siehe Abschnitt 3 des Anhangs 2)
  • Schutz gegenüber den Gefährdungen, ohne selbst eine größere Gefährdung zu schaffen (siehe Checkliste in Abschnitt 2 des Anhanges 1)
  • Einhaltung ergonomischer Anforderungen
  • Kennzeichnung entsprechend der PSA Richtlinie

Eine Übersicht der in Betracht kommenden Bauformen und Eigenschaften von Fußschutz ist in Anhang 2 der DGUV Regel 112-191 aufgeführt.


Genauere Hinweise auf die Anforderungen für die Arbeitsschuhe finden sich in der DGUV Regel 110-002 „Arbeiten in Küchenbetrieben“ unter Punkt 3.6.14.3. Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es insbesondere

  • einen ausreichend festen Sitz am Fuß gewährleistet
  • im vorderen Bereich vollkommen geschlossen ist
  • einen Fersenhalt aufweist
  • Absätze mit ausreichend großer Auftrittfläche und mäßiger Höhe besitzt
  • rutschhemmend ausgebildete Sohlen und Absätze aufweist und
  • ein ausgeformtes Fußbett hat, das auch bei hoher Laufleistung die Beanspruchung in erträglichen Grenzen zu halten vermag


Für weitere Auskünfte empfehlen wir, den Fachausschuss für persönliche Schutzausrüstungen – Sachgebiet „Fußschutz“ anzusprechen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.