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Muss bei Sanierungsarbeiten im Betrieb (bauliche Arbeiten, technische Erneuerung) die BauStellV zwingend angewandt werden? Muss die Maßnahme komplett von einem SiGeKo begleitet werden?
KomNet Dialog 21812
Stand: 25.11.2014
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz
Frage:
In regelmäßigen Abständen fällt die Revision/Sanierung von Becken zur Elektrolyse von Aluminium an. Dazu werden neben dem Rückbau der Aluminiumbecken, der Absaugung der Becken und der Anoden und Kathoden, auch der Rückbau des Estrichs des darunter liegenden Kellers als auch der Ertüchtigung der Fundamente zur Aufnahme der Elektrolysewanne durchgeführt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das Abstemmen des Estrichs, der Entfernung der Dämmschicht zwischen Estrich und Rohkellerboden sowie der Abmauerung verschiedener Unterstützungen und des späteren Aufbaus der beschriebenen Punkte. Ist es aufgrund der Tatsache, dass Änderungen/Ertüchtigungen am Gebäude stattfinden, welche von mindestens drei Firmen (Abbruch, Dachdecker, Rohbauer) durchgeführt werden, erforderlich, die gesamte Baumaßnahme als SiGeKo im Sinne der Baustellenverordnung zu begleiten? Oder endet der SiGeKo Part nach den baulichen Maßnahmen, da nun wieder im Sinne der Maschinenrichtlinie vorgegangen wird (Zusammenbau der Al-Elektrolyse)? Die Arbeiten im Bereich der Elektrolyse wurden als besonders gefährliche Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung definiert.
Antwort:
Den Umfang der Arbeiten können wir aufgrund der gegebenen Informationen nicht einschätzen.
Der Anwendungsbereich der Baustellenverordnung - BaustellV - ist in den §§ 1 und 2 der BauStellV genannt. Daraus ergibt sich zwangsläufig auch, wann der Einsatz eines Sicherheitskoordinators (SiGeKo) nach der BaustellV erforderlich ist.
Sofern die BaustellV nicht greift, ist grundsätzlich das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - zur Beantwortung der Frage heranzuziehen.
Das ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen.
Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten neben dem Auftragnehmer auch dem Auftraggeber. Das ArbSchG verpflichtet daher unter § 8 die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Dabei haben die Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeiten insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG).
Gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG müssen sich die Arbeitgeber vergewissern, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer entsprechende Anweisungen zur Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren auch erhalten haben. Hierzu zählen auch erforderliche Unterweisungen jeglicher Art und die Gefährdungsbeurteilung.
Gleichzeitig sind Sie zudem verpflichtet, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu erfüllen. Nach § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (bisher BGV A 1) wird u. a. bestimmt, dass bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen hat. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden und wer den Aufsichtführenden zu stellen hat. Gemäß § 6 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" ist zudem eine Person zu bestimmen, die die erforderlichen Arbeiten aufeinander abstimmt (koordiniert) und hierzu die erforderliche Weisungsbefugnis erhält.
Erläuternde Regelungen finden sich in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" (bisher BGR A 1) in den Kapiteln 2.3 bis 2.7.
Weitere Informationen zur Thematik finden Sie unter dem Suchbegriff "Fremdfirmeneinsatz" in unserer KomNet Datenbank.
Erläuterungen zu den Begriffen Fürsorgepflicht, Verkehrssicherungspflicht und Garantenstellung finden Sie in unserer Broschüre. Die dort gegebenen Informationen sind analog übertragbar. Zu beachten ist, dass die dort noch eigenständig aufgeführten Dienststellen der Arbeitsschutzverwaltung NRW zwischenzeitlich in die zuständigen Bezirksregierungen intergriert wurden.
Fazit:
Da sowohl die BaustellV als auch das ArbSchG darauf abzielen, die besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen an einem Arbeitsort zu minimieren, ist es nach unserer Auffassung letztlich unerheblich, wann die Koordinierungsaufgabe des SiGeKo endet bzw. die Maßnahmen gemäß § 8 ArbSchG greifen. Die DGUV Vorschrift und die DGUV Regel "Grundsätze der Prävention" sind zudem generell anzuwenden.