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Kann durch einen Feiertag der uns im Einzelhandel innerhalb einer 6-Tage-Woche zustehende freie Tag halbiert werden?

KomNet Dialog 4846

Stand: 11.04.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Ich bin in einem Discounter beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Da der Markt an 6 Tagen in der Woche geöffnet ist, haben die Vollzeitkräfte einen Tag in der Woche frei. Ist nun in der Woche ein gesetzlicher Feiertag, bekommen die Mitarbeiter nur einen halben freien Tag, da sie ja schon am Feiertag frei haben. Ich dachte immer, dass Feiertage zusätzlich frei sind??!! Auch müssen wir morgens spätestens um 8.45 Uhr da sein, da der Markt um 9.00 Uhr geöffnet wird. Geschlossen wird um 19.00 Uhr. Wenn wir Glück haben, sind wir ausnahmsweise mal um 19.20 Uhr fertig, die Regel ist aber eher 19.30 Uhr (Kassenabschluss usw.). Diese Zeit wird auch nicht bezahlt. Nun meine Frage: Sind diese Regelungen so üblich?

Antwort:

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz - ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Arbeitszeit im Sinne des ArbZG § 2 ist die Zeit vom Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.


Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.


Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist im dritten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt. Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG ist für einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.Von dieser Regelung kann allerdings aufgrund eines Tarifvertrags abgewichen werden (s. § 12 Ziffer 2 ArbZG).

Die geschilderten Arbeitszeiten könnten eventuell einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz bedeuten. In einem solchen Fall können Sie sich anonym an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden und eine Anzeige machen. Die Arbeitsschutzbehörden sind gehalten, Arbeitnehmerbeschwerden vertraulich zu behandeln.


Zu der Frage mit den Feiertagen:

Ausgeglichen werden kann jede Arbeitsstunde, die an Werktagen ausfällt, nicht dagegen die Arbeitszeit, die an gesetzlichen Feiertagen infolge eines Feiertags ausfällt, da der Arbeitnehmer hierfür eine Entgeltausfallvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG erhält. Sinn des Arbeitsverbotes an Feiertagen ist, dem Arbeitnehmer einen zusätzlich freien Tag zu geben.


Das bedeutet, dass Arbeitszeit, die infolge eines Feiertages ausgefallen ist, nicht nachgearbeitet werden muss, sondern es reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit. Wenn die vertragliche Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt, die auf 5 Tage verteilt wird, bedeutet das, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit in der Woche mit einem gesetzlichen Feiertag um 8 Stunden auf insgesamt 32 Wochenstunden reduziert.


Ihr Arbeitgeber darf Sie zu Mehrarbeit auffordern, wenn die Arbeitszeit entsprechen § 3 ArbZG in dem gesetzlich zulässigen Arbeitszeitrahmen liegt. Allerdings muss für diese Mehrarbeit ein Arbeitszeitausgleich innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen erfolgen. Dieser Ausgleichszeitraum kann je nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auch länger sein.


Siehe auch die Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz ( z.B. Kommentar zum ArbZG , Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage): „Fehlt dem Betrieb die infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags ausgefallene Arbeitszeit und hat er den ihm für jede Woche von § 3 ArbZG zur Verfügung gestellten Arbeitszeitrahmen von 6 (Tagen) x 8 (Stunden)= 48 Stunden, abzüglich des Feiertages, noch nicht voll ausgeschöpft, z.B. bei einer tariflichen- oder betrieblichen 5-Tage- und 40-Stunden-Woche, kann er an den verbleibenden 5 Werktagen der Feiertagswoche den zulässigen Arbeitszeitrahmen ganz ausschöpfen, gleich wie er sonst arbeitet.

Der Betrieb kann auch an den verbleibenden 5 Werktagen der Feiertagswoche von 3 § ArbZG Gebrauch machen und je 10 Stunden arbeiten lassen (5x10=50), mit der Maßgabe eines Arbeitszeitausgleichs innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen. Er muss allerdings diese Arbeitszeit in beiden Fällen zusätzlich zur gesetzlichen Entgeltausfallvergütung bezahlen (vgl. BAG, 26.3. und 7.10.66, BB 1966, 742 und 1967, 81 und 118)."


Für die Verteilung der aus Anlass von Feiertagen ausfallenden Arbeitszeit steht ein Ausgleichszeitraum bis zu 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen zur Verfügung.