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Ist eine regelmäßig angesetzte Arbeitszeit von 9,75 Stunden an vier unterschiedlichen Werktagen in der Woche (nicht saison- oder auftragsbedingt) zulässig?

KomNet Dialog 43223

Stand: 22.07.2020

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich arbeite in einem Dienstleistungsunternehmen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die Servicezeit für Kunden unserer Abteilung soll nun verlängert werden: Mo-Sa. 7:45 - 18:15. Verteilt werden soll die wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Tage in der Woche 9,75 Stunden + 0,75 Stunden gesetzliche Pause. (z.B. Mo-Do, Mi-Sa, Mo/Di/Fr/Sa im Wechsel . Mitarbeiter anderer Abteilungen haben weiterhin ein Arbeitszeit von 7,8 Stunden. Ist eine regelmäßig angesetzte Arbeitszeit von 9,75 Stunden an vier unterschiedlichen Werktagen in der Woche (nicht saison- oder auftragsbedingt) zulässig?

Antwort:

Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche (Montag bis Samstag) Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden an Werktagen nur dann verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen (Ausgleichszeitraum) im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Daraus ergibt sich, dass die werktägliche Arbeitszeit, auch ohne eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutzbehörde) bis auf zehn Stunden verlängert werden kann, wenn die Mehrarbeit (größer acht Stunden werktäglich) im oben benannten Ausgleichszeitraum wieder ausgeglichen wird.


In Ihrem Beispiel bedeutet dies, dass die werktägliche Mehrarbeit von 1,75 Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen auszugleichen ist.


Wenn Sie z.B. von Montag bis Donnerstag je 9,75 Stunden erbringen, ergeben sich 39 Wochenstunden. Als Ausgleichstage für die 1,75 Stunden Mehrarbeit kommen der Freitag und auch der Samstag als arbeitsfreie Tage in Frage. D.h., die vier mal 1,75 Stunden = sieben Stunden Mehrarbeit können bereits am Freitag oder Samstag der laufenden Woche ausgeglichen werden.


Insofern ist dieses Modell mit vier Werktagen pro Woche a 9,75 Stunden werktäglich gemäß § 3 ArbZG zulässig, da Sie weder werktäglich über zehn Stunden arbeiten, innerhalb einer Woche nicht mehr als 48 Stunden (sechs Werktage mal acht Stunden Regelarbeitszeit) im Durchschnitt beschäftigt werden und z.B. der Freitag und der Samstag als Ausgleichstage für die Mehrarbeit (1,75 Stunden je Werktag) zur Verfügung stehen.


Diese vorgenannte Aufteilung der Arbeitszeit kann auch unabhängig von einer Saison oder der Auftragslage erfolgen und bewegt sich Rahmen der Flexibilität des ArbZG bei der werktäglichen Arbeitszeit.


Darüber hinaus werden die Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG mit mindestens 45 Minuten gewahrt.