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Muss auch für die Verwaltung/Büro ein Hautschutzplan erstellt werden und muss hier Hautschutzcreme zu Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 6586

Stand: 08.08.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Sonstige arbeitsmedizinische Fragen

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Frage:

Es kam die Frage auf, ob auch für die Verwaltung/Büro ein Hautschutzplan erstellt und Hautschutzcreme zur Verfügung gestellt werden muss?

Antwort:

Welche Gefährdungen für die Beschäftigten am Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, muss der Arbeitgeber generell im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Wird eine Hautgefährdung festgestellt, muss auch ein Hautschutzplan erstellt werden. Dabei und bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln soll sich der Arbeitgeber vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 c Arbeitssicherheitsgesetz).

Im Allgemeinen ist im Verwaltungs-/Bürobereich nicht von einer Hautgefährdung auszugehen, so dass Hautschutzpläne dort nicht vorgeschrieben sind, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung kommt zu einem anderen Ergebnis. Als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge können aber Hautschutzpläne auch im Verwaltungs-/Bürobereich auf freiwilliger Basis erstellt werden.

Weitere Informationen zur Thematik bieten die TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen und die DGUV Information 212-017 Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln an.