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In welchem Gesetz/Verordnung etc. wird verbindlich die Erstellung eines Hautschutzplans gefordert?

KomNet Dialog 43802

Stand: 21.07.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

In welchem Gesetz/Verordnung etc. wird verbindlich die Erstellung eines Hautschutzplans gefordert?

Antwort:

Welche Gefährdungen für die Beschäftigten am Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, muss der Arbeitgeber generell im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Wird eine Hautgefährdung festgestellt, muss auch ein Hautschutzplan erstellt werden. Dabei und bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln soll sich der Arbeitgeber durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1c und § 6 Abs. 1 Ziffer 1c Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)).


In der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen" steht in Nr. 6.4:


(14) In Abhängigkeit des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ist ein Hautschutzplan zu erstellen, der Auskunft über die im jeweiligen Tätigkeitsbereich anzuwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen gibt. Bei der Auswahl der Reinigungsmittel ist darauf zu achten, dass diese möglichst hautschonend reinigen. ….


In der "TRGS 401 -Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" ist unter dem Punkt 6 „Information der Beschäftigten“ in den Absätzen 1 und 2 folgendes nachzulesen:


(1) Die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen (§ 14 GefStoffV, TRGS 555).

(2) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach TRGS 500 Abschnitt 6.4 ein Hautschutzplan für die Hautmittel zu erstellen. Es wird empfohlen, alle ausgewählten persönlichen Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) sowie gegebenenfalls Hautdesinfektionsmittel tätigkeitsbezogen in einen Hand- und Hautschutzplan aufzunehmen und ihn an geeigneten Stellen, z. B. an den Waschplätzen, auszuhängen.