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Muss bei seltenem Umgang mit geringen Mengen von Salzsäure eine Absaugung/ein Laborabzug vorhanden sein?

KomNet Dialog 11740

Stand: 24.03.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In unserem Kleinbetrieb wird ein Nachweisverfahren angewendet, bei dem 25%ige Salzsäure verwendet werden muss. Es wird ca. 2 mal pro Woche eine Menge von 50 ml Salzsäure aus einer 2,5 l Kunsttoff-Flasche mittels einer Dispensette entnommen. In einem weiteren Arbeitsschritt erfolgt eine starke Verdünnung auf unter 5%. Muss für diese Tätigkeit eine Absaugung/ein Laborabzug vorhanden sein?

Antwort:

Ob Tätigkeiten unter einem Laborabzug durchzuführen sind, muss grundsätzlich, auch beim Umgang mit relativ geringen Mengen an Gefahrstoffen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ermittelt werden. Dabei kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Informationen bezüglich der beim Umgang mit der Salzsäure zu treffenden Schutzmaßnahmen sind dem Sicherheitsdatenblatt sowie den Informationen der GESTIS-Stoffdatenbank zu entnehmen.


In der für den Umgang mit Gefahrstoffen in Laboratorien maßgeblichen TRGS 526 "Laboratorien" wird unter der Nummer 3.1 u. a. folgendes ausgeführt (Auszug):


"(4) Dem Arbeiten im Abzug kommt im Labor eine besondere Bedeutung zu, da der Abzug sowohl vor den Auswirkungen aufgrund von physikalisch-chemischen Eigenschaften, z. B. Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder Auswirkungen umhergeschleuderter Splitter, als auch vor den toxischen Gefährdungen einen wesentlichen Schutz bietet.

(5) Tätigkeiten mit neuen oder noch nicht ausreichend untersuchten Stoffen dürfen grundsätzlich nur in Abzügen oder in Einrichtungen mit vergleichbar hohem Schutzniveau durchgeführt werden.

(6) In Laboratorien ist typischerweise mit folgenden Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen:

1. Brand- und Explosionsgefahr durch brennbare feste, flüssige und gasförmige Stoffe,

2. Gefahr von Gesundheitsschäden durch feste, flüssige und gasförmige Stoffe,

3. Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende Reaktionen sowie

4. Augen- und Hautgefährdung durch ätzende und reizende Stoffe.

(7) Weiterhin werden die Arbeitnehmer bei Tätigkeiten in Laboratorien oftmals durch weitere, insbesondere folgende Einwirkungen belastet oder gefährdet:

1. mangelhafte oder der Sehaufgabe nicht angemessene Beleuchtung,

2. ungünstige raumklimatische Bedingungen,

3. Gefahr durch Behälter mit Überdruck oder Unterdruck,

4. Gefahr durch heiße oder kalte Oberflächen und Medien,

5. Lärm von Geräten und Anlagen,

6. mechanische Gefährdungen durch Geräte und Anlagen,

7. Hautgefährdung durch Feuchtarbeit, insbesondere durch das Tragen von Handschuhen,

8. Rutschgefahr durch Nässe, Stolpergefahr,

9. Belastungen des Bewegungsapparates durch repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen,

10. psychische Belastung durch repetitive Tätigkeiten, Zeitdruck, Isolation, hohe Anforderung an die Konzentration oder

11. Belastungen der Arbeitnehmer durch PSA.

(8) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die mittelbar oder auch unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. So beeinflusst beispielsweise der ergonomische Aspekt der Beleuchtung ganz erheblich die Sicherheit bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Denn mangelhafte Sichtverhältnisse – etwa in einem Abzug – stellen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Risikoerhöhung dar."

Die Entscheidung, ob ein Abzug beim Umgang mit der Salzsäure erforderlich ist, muss daher mittels der o. g. Gefährdungsbeurteilung vor Ort getroffen werden.