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Wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung bei der Beschäftigung und Bezahlung einer Schwangeren in einer Zeitarbeitsfirma?

KomNet Dialog 6581

Stand: 09.08.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Ich bin in einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Ich bekomme nur Lohn, wenn ich einer Arbeit zugeteilt werde, d.h. wenn es keine Aufträge für mich gibt, bekomme ich auch kein Geld. Ich weiss, dass nach dem Mutterschutzrecht mir als Schwangere nicht gekündigt werden kann. Ich mache mir jedoch Gedanken, wie es mit meinem Lohn weitergeht. Die Firma kann mir zwar nicht kündigen, aber auch keine Aufträge mehr geben. Bekomme ich weiterhin den Durchschnitt der letzten drei Monate?

Antwort:

Ein Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohns nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann im vorliegenden Fall nur dann abgeleitet werden, wenn zuvor ein Beschäftigungsverbot entweder vom Arbeitgeber oder einem Arzt ausgesprochen worden ist. Als Mutterschutzlohn wird dann das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Somit würden sich Arbeitsaufträge, die Sie während der Schwangerschaft nicht mehr bekommen, nicht auf den Mutterschutzlohn auswirken.

(Hinweis zur Begriffsbestimmung von „vor dem Eintritt der Schwangerschaft“: Ist die Schwangerschaft z. B. im Januar eingetreten, errechnet sich der Durchschnittsverdienst aus den Monaten Dezember, November und Oktober). Zur Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts siehe auch § 21 MuSchG.


Liegt im mutterschutzrechtlichen Sinne kein Beschäftigungsverbot vor, richtet sich die Bezahlung nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter https://www.mags.nrw/mutterschutz und im Leitfaden zum Mutterschutz.

Auf den Flyer "Schwanger in der Zeitarbeit" der Bezirksregierung Köln weisen wir hin. (Achtung, der Flyer bezieht sich noch auf das alte Mutterschutzgesetz!)