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Kann ein Arbeitgeber einer Schwangeren ein Beschäftigungsverbot aussprechen oder die Arbeitszeit reduzieren? Wer zahlt dann den Lohn?

KomNet Dialog 4062

Stand: 26.05.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Ich bin im vierten Monat schwanger und arbeite in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe. Da es aufgrund der Dienstplanung und Personalstruktur zu Engpässen kommt und ich nun keine Nachtdienste mehr machen kann, hat mir mein Arbeitgeber zwei Möglichkeiten aufgezeigt: 1. Er spricht ein Beschäftigungsverbot aus. Kann er das so einfach? Wer zahlt dann meinen Lohn? 2. Eine Stundenreduzierung. Muss dann trotzdem das Durchschnittsgehalt der letzten Wochen (vor der Bekanntgabe der Schwangerschaft) gezahlt werden?

Antwort:

Aufgrund Ihrer Schwangerschaft fallen Sie unter die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes - MuSchG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes einzuhalten und die entsprechend erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.


Die in Ihrer Frage angesprochenen arbeitszeitlichen Verbote sind im Unterabschnitt 1 des MuSchG geregelt.


Nach § 5 MuSchG dürfen schwangere oder stillende Frauen nicht in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr beschäftigt werden. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist mittels einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erlaubt, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung (Definition siehe § 9 Abs.2 MuSchG) für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist


Wenn der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen muss, ist folgende Reigenfolge zu beachten (§ 13 MuSchG):

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
  2. Arbeitsplatzwechsel
  3. betriebliches Beschäftigungsverbot


Nach dieser Reihenfolge ist ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverbot (Stundenreduzierung) einem vollständigen Beschäftigungsverbot vorzuziehen. Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverbot umzusetzen.


Einen finanziellen Nachteil haben Sie durch ein Beschäftigungsverbot nicht zu befürchten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Ihr Entgelt sowohl beim befristeten als auch beim vollständigen Beschäftigungsverbot in vollem Umfang fortzahlen (sog. Mutterschutzlohn - § 18 MuSchG). Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf den Seiten www.mags.nrw.de/mutterschutz