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Welcher Behörde müssen Reinigungsarbeiten auf dem Dach einer Fußballarena angezeigt werden? Gibt es spezielle Vorschriften?
KomNet Dialog 6580
Stand: 12.11.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen
Frage:
Es soll das Dach einer Fußballarena (15-50 m über der Tribüne) gereinigt werden, alle Arbeiten werden durch eigens ausgebildete MA für Arbeiten im und am Seil durchgeführt, alle Sicherungsmaßnahmen die dafür erforderlich sind werden eingehalten. Frage: Wem muss ich die Baustelle zur Anzeige bringen und was muss ich noch beachten, außer der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzplanes?
Antwort:
Soweit ersichtlich, werden die anstehenden Reinigungsarbeiten der Dachflächen nicht auf einer Baustelle im Sinne der Baustellenverordnung ausgeführt. Insofern ist eine „Anzeige“ (Vorankündigung?) sowie die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht erforderlich.
Die mit den Reinigungsarbeiten verbundenen Gefährdungen, u. a. Absturzgefahren und Umgang mit Gefahrstoffen, sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die daraus resultierenden notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen sind festzulegen. Die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen ist zu überprüfen.
Auf den Dachflächen (hier: Absturzhöhe von über 15,00 m) müssen Maßnahmen ergriffen werden, die den Absturz von Personen verhindern. Bei der Auswahl der Einrichtungen haben kollektiv wirkende Einrichtungen, wie zum Beispiel Umwehrungen, Vorrang vor individuell wirkenden Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz. Der Einsatz von PSA gegen Absturz ist nur zulässig, wenn kollektive Schutzeinrichtungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind. Diese Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im § 4 "Allgemeine Grundsätze" Nr. 5 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Anhang 1 Nummern 3.1.2 und 3.1.5.
Der Zugang auf die Dachfläche muss über sichere Verkehrswege erfolgen.
Bei Benutzung von PSA gegen Absturz:
-Nur CE-gekennzeichnete und EG-baumustergeprüfte Ausrüstung benutzen
-Prüfung der Ausrüstung durch eine befähigte Person min. einmal jährlich
-Anschlagpunkte müssen – bei einem Benutzer – eine Kraft von 7,5 kN aufnehmen können
Weitere Anforderungen werden in den nachfolgend aufgeführten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften beschrieben:
- DGUV Regel 112-198 „Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“
- DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“
- DGUV Information 212-870 „Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"