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Welcher Behörde müssen Reinigungsarbeiten auf dem Dach einer Fußballarena angezeigt werden? Gibt es spezielle Vorschriften?

KomNet Dialog 6580

Stand: 16.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

Es soll das Dach einer Fußballarena (15-50 m über der Tribüne) gereinigt werden, alle Arbeiten werden durch eigens ausgebildete MA für Arbeiten im und am Seil durchgeführt, alle Sicherungsmaßnahmen die dafür erforderlich sind werden eingehalten. Frage: Wem muss ich die Baustelle zur Anzeige bringen und was muss ich noch beachten, außer der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzplanes?

Antwort:

Soweit ersichtlich, werden die anstehenden Reinigungsarbeiten der Dachflächen nicht auf einer Baustelle im Sinne der Baustellenverordnung (BaustellV) ausgeführt. Insofern ist eine „Anzeige“ (Vorankündigung?) sowie die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht erforderlich.

Die mit den Reinigungsarbeiten verbundenen Gefährdungen, u. a. Absturzgefahren und der Umgang mit Gefahrstoffen, sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die daraus resultierenden notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen sind festzulegen. Die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen ist zu überprüfen.


Auf den Dachflächen (hier: Absturzhöhe von über 15,00 m) müssen Maßnahmen ergriffen werden, die den Absturz von Personen verhindern. Bei der Auswahl der Einrichtungen haben kollektiv wirkende Einrichtungen, wie zum Beispiel Umwehrungen, Vorrang vor individuell wirkenden Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA). Der Einsatz von PSAgA ist nur zulässig, wenn kollektive Schutzeinrichtungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind. Diese Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gemäß § 4 "Allgemeine Grundsätze" Nummer 5 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Anhang 1 Nummern 3.1.2 und 3.1.5.


Der Zugang auf die Dachfläche muss über sichere Verkehrswege erfolgen.


Bei der Verwendung von PSAgA ist Folgendes zu beachten:

-      Es ist ausschließlich auf persönliche Schutzausrüstungen zurückzugreifen, die mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und einer EG-Baumusterprüfung unterzogen wurden.

-      Die Prüfung der Schutzausrüstung ist in regelmäßigen Intervallen von mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person vorzunehmen.

-      Anschlagpunkte müssen - bei einem Benutzer/ einer Benutzerin - eine Kraft von mindestens 7,5 kN aufnehmen können.


Ergänzende Bestimmungen sind in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften dargelegt, insbesondere in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" sowie in der DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten".