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Gibt es Tragezeitbegrenzungen bei der Nutzung von PSA gegen Absturz, und aus welchem Regelwerk geht sie ggf. hervor?

KomNet Dialog 17114

Stand: 31.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Gibt es Tragezeitbegrenzungen bei der Nutzung von PSA gegen Absturz, und aus welchem Regelwerk geht sie ggf. hervor? Wenn ja: Nach welcher Zeit muss eine Pause eingelegt werden? Wie lange muss die Pause dauern?

Antwort:

Ein Arbeitgeber hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Berieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungen gemäß § 4 ArbSchG durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.


Gemäß § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die für die Benutzung erforderlichen Informationen zu den bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache bereitzuhalten und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Somit legt er auch fest, wie lange sie zu tragen sind (§ 3 PSA-Benutzungsverordnung). Dies ergibt sich auch aus § 30 Abs.1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention":

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden."

Konkretisiert werden die Vorgaben hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz durch die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz". Allgemeine Tragezeitbegrenzungen sind hier nicht genannt. Ob es für bestimmte PSA eine Tragezeitbegrenzung gibt, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerinformationen festgelegt werden. Ferner können im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung individuelle Vorgaben für den einzelnen Arbeitnehmer bestimmt werden (siehe auch DGUV Information 240-410 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr").


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.