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Muss der Unternehmer für eine Absturzsicherung (z.B. Absturzsicherungsset, Kategorie III, Auffang- und Rettungsgurt zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe) eine Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung erstellen?

KomNet Dialog 43028

Stand: 31.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Muss der Unternehmer für eine Absturzsicherung (z.B. Absturzsicherungsset, Kategorie III, Auffang- und Rettungsgurt zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe) eine Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung erstellen. Oder ist die nachweisliche Unterweisung zzgl. der Praxisübung (=Anlegen und Nutzung der Absturzsicherung) ausreichend ?

Antwort:

Der Unternehmer muss eine Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung erstellen.

Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 Arbeitsstättenverordnung und ASR A 2.1) muss er zunächst ermitteln, ob eine Absturzhöhe von mehr als 1.0 m gegeben ist. Lassen sich entsprechend des TOP-Prinzips keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, in der auch § 3 Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen  zu berücksichtigen sind.

Die TRBS 2121 besagt, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Bewertung der Eignung der vorgesehenen PSAgA vorzunehmen ist.

Laut § 12 (2) Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen, bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, sofern es sich um Arbeitsmittel handelt, für die eine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss, was für PSAgA als Kategorie III PSA der Fall ist.

Siehe auch DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.