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Können abweichend vom Arbeitszeitgesetz separate Regelungen mit dem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) zu geteilten Diensten getroffen werden?

KomNet Dialog 11296

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Gibt es bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst Regelungen im Arbeitszeitgesetz zu geteilten Diensten (Früh-und Spätschicht an einem Tag). Können abweichend vom Gesetz separate Regelungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG trifft Regelungen zur Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit und gilt für Arbeiter/Innen und Angestellte gleichermaßen. Das bedeutet, dass die Regelungen des ArbZG auch für die Arbeiter/Innen und Angestellte im Landesdienst gelten.


Spezielle Regelungen zu geteilten Diensten trifft das ArbZG nicht. Relevant ist bei geteilten Diensten, dass innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes die zulässige werktägliche Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG eingehalten, die Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG gewährt und die Ruhezeiten gemäß § 5 ArbZG eingehalten werden.


Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist zudem gemäß § 6 ArbZG nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Auf die entsprechenden Informationen zur Arbeitszeitgestaltung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW weisen wir hin.


Das Arbeitszeitgesetz gehört zum Bereich des öffentlichen Rechts. Vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen dürfen daher nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden. Innerhalb des vom ArbZG gesetzten Rahmens sind Regelungen zulässig und möglich. Für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen hat der Gesetzgeber unter §§ 7 und 12 ArbZG den Rahmen näher festgelegt.