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Regelmäßige erhebliche Arbeitszeitüberschreitungen bei der Müllabfuhr

KomNet Dialog 1353

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich bin bei der Müllabfuhr in einer deutschen Großstadt beschäftigt. Durch ein neues Arbeitszeitmodell kommt es hier zu erheblichen Überschreitungen der Arbeitszeit, täglich mehr als 10 Stunden. Unsere Vorgesetzten sagen uns, wir müssen die Arbeit erledigen, egal wie lange es dauert. Meine Frage ist nun: Zählt das Arbeitsschutzgesetz nicht für den öffentlichen Dienst und kann die Arbeitszeit beliebig verlängert werden?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen, also auch im Bereich der Müllabfuhr. Ausgenommen sind hier lediglich leitende Angestellte im Sinne des §5 (3) des Betriebsverfassungsgesetzes.


Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es insbesondere den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Nach §2 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Nach §3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Arbeitszeiten über 10 Stunden sind grundsätzlich - abgesehen von Notfällen und außergewöhnlichen Fällen - nur aufgrund abweichender tarifvertraglicher Regelungen oder mit behördlicher Ausnahme zulässig. Dies dürfte im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Arbeitszeitmodelle, die eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden vorsehen, entsprechen nicht der Zwecksetzung des ArbZG und sind daher in den meisten Branchen nicht zulässig.

Ausnahmen von der werktäglichen Arbeitszeit wären auch nach § 7 ArbZG möglich: da bei Ihnen keine Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, muß bei der Festlegung der Arbeitszeit auch die Leistungsfähigkeit der Belegschaft berücksichtigt werden.


Es besteht die Möglichkeit, sich an die Arbeitsschutzbehörde -auch telefonisch- zu wenden. Diese behandelt Arbeitnehmerbeschwerden anonym, überprüft die angegebene Arbeitszeitgestaltung vor Ort und veranlasst ggf. erforderliche Maßnahmen. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, sich an den Betriebs- oder Personalrat zu wenden.