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Wie lange darf ein Schießtrainer in einem Schießstand ohne Tageslichteinfall arbeiten?
KomNet Dialog 6566
Stand: 25.10.2019
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung
Frage:
Bei uns taucht immer wieder die Frage nach Arbeiten in fensterlosen Räumen und ohne Tageslichteinfall auf. Nach der Arbeitsstättenverordnung muss Tageslichteinfall vorhanden sein, Ausnahmen sind nur durch zwingende betriebliche Gründe möglich. Wie sieht es jedoch in unserem konkreten Fall aus: Wie lange darf ein Schießtrainer in einem Schießstand arbeiten? Alle anderen Belange des Arbeitsschutzes sind abgedeckt (Lärm, künstliche Beleuchtung, Lüftung), jedoch soll nun die Aufenthaltsdauer der Trainer auf bis zu 8 Stunden täglich an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen ausgedehnt werden. Bislang wurde max. 4 Stunden täglich dort trainiert. Was ist hier zulässig?
Antwort:
Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- fordert unter Ziffer 3.4 des Anhangs, dass Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben müssen. Dies gilt nicht für Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen.
In den Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung -LV 40- wird u. a. dazu ausgeführt: "Für die Arbeitsräume sind deshalb alle Möglichkeiten zu prüfen, wie in diese ausreichend Tageslicht gelangen kann. Dies kann mit Tageslichtleitsystemen, Oberlichtern und/oder Fenstern erreicht werden. Fenster sind dabei auch wegen der Forderungen für Aufenthaltsräume im Baurecht die gängigste und zumeist auch günstigste Lösung." (H 3.4 - 1 - Sichtverbindung nach außen)
Unter H 3.4 - 2 "Ausreichend Tageslicht" heißt es dazu weiter: "Der Begriff „möglichst“ ist so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichende Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht einschränken oder ausschließen."
Ob solche hinreichenden Gründe für den Schießstand vorliegen, kann nur im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. In dieser muss der Arbeitgeber begründet darlegen, warum er den gemäß Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich geforderten Tageslichteinfall nicht schaffen kann und welche Ersatzmaßnahmen, wie z.B. Vollspektrumleuchten, ggf. getroffen werden. Im Regelfall können für einen Schießstand die bautechnischen Gründe angeführt werden.
Voraussetzung für eine fundierte Begründung ist u.a. die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und deren Stellungnahme. Auch der Betriebsrat hat hierbei ein wesentliches Mitspracherecht. Dieser hat sich u.a. dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 Betriebsverfassungsgesetz).
Ein geeignetes Gremium Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen ist der Arbeitsschutzausschuss gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz, in dem der Betriebsrat Mitglied ist.
Die Beschäftigten sind gemäß § 17 Arbeitsschutzgesetz berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.
Hinweis:
Diese Problematik müsste bereits im Baugenehmigungsverfahren des Schießstandes von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und von der Baubehörde thematisiert und bewertet worden sein.