Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist eine in einem Flughafengebäude innenliegende Küche ohne Fenster zulässig?

KomNet Dialog 12594

Stand: 30.12.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

Favorit

Frage:

Ist eine in einem Flughafengebäude innenliegende Küche ohne Fenster zulässig? Die Küche wird mit einer ausreichenden Lüftungsanlage versehen und mit Tageslichtlampen ausgestattet. Welche Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich, um eine Zulassung für eine innenliegende fensterlose Küche zu bekommen?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV- fordert, dass der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Diese Regelung gilt nicht für Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV).

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten -ASR, in Ihrem Fall durch die ASR A3.4 "Beleuchtung".

Insbesondere ist in der ASR A3.4 der Punkt 4.1 (3) relevant. Dort ist u. a. nachzulesen:
"Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung."

In den Leitlinien zur ArbStättV LV 40 finden sich unter dem Punkt "H3.4 - 2 – Ausreichend Tageslicht" nähere Erläuterungen zu der Frage "Was bedeutet „möglichst ausreichend“ Tageslicht“?

Antwort:
Der Begriff „möglichst“ ist so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichende Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht einschränken oder ausschließen.

Die Beleuchtung mit „ausreichend“ Tageslicht wird in „kleinen“ Arbeitsräumen bis zu 50 Quadratmeter Grundfläche durch den Tageslichtquotienten D = (E innen: E außen) x 100 % charakterisiert. Die Beleuchtungsstärke im Freien bezieht sich auf einen Messpunkt an einer unverbauten Stelle, gemessen bei völlig bedecktem Himmel.
Der Tageslichtquotient ändert sich innerhalb des Raumes und nimmt mit zunehmender Entfernung von den Fenstern ab.

Empfohlene Werte für ausreichendes Tageslicht können DIN 5034 entnommen werden. Danach sollen Arbeitsräume einen mittleren Tageslichtquotienten von D = 1…10 % bei seitlicher Befensterung aufweisen. Räume mit Oberlichtern sollen einen mittleren Tageslichtquotienten von D = 4 % besitzen. Dazu ist als Richtwert ein Anteil von 8 % der Dachfläche lichtdurchlässig zu gestalten.

Gemäß Landesbauordnungen muss in Aufenthaltsräumen das Rohbaumaß senkrecht stehender Fenster mindestens 1/8 der Grundfläche betragen. Es kann im Allgemeinen von einem ausreichenden o. g. Tageslichtquotienten bei mittleren Sehaufgaben ausgegangen werden, wenn dieses Maß eingehalten wird. Empfehlenswert ist, die Arbeitsplätze in Fensternähe anzuordnen.

Fazit:
Eine direkte Sichtverbindung nach Außen wird in der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich gefordert. Bei der von Ihnen beschriebenen Küche könnten unter Umständen bautechnische Gründe vorliegen, so dass eine innenliegende Küche ohne Fenster zulässig sein könnte. (Im Zweifelsfall empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde). Der Arbeitgeber hat die Beleuchtungssituation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen. Die Mindestbeleuchtungsstärken für Küchen nach Anhang 1 der ASR A3.4 von 500 lx sind dabei einzuhalten.