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Wie ist die Auslegung zum Thema "Tageslicht und Sichtverbindung nach außen" bei OP-Räumen bzw. bei Eingriffsräumen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten?

KomNet Dialog 42601

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Wie ist die Auslegung zum Thema "Tageslicht und Sichtverbindung nach außen" bei OP-Räumen bzw. bei Eingriffsräumen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten?

Antwort:

Für diese Räume gelten die Regelungen nach Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist folgendes nachzulesen:


(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.

Dies gilt nicht für

1.Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,

..."


Weitere Erläuterungen erhalten Sie in der Begründung des Bundesrates zur ArbStättV. Diese finden Sie auszugsweise in der Broschüre A225 des BMAS. Hier ist u. a. folgendes nachzulesen:


"Zur Klarstellung und zur Bereinigung von Unstimmigkeiten soll deshalb die grundsätzliche Anforderung der Sichtverbindung nach außen für die Beschäftigten, die in Arbeitsräumen tätig werden oder sich in Pausen- und Bereitschaftsräumen, Unterkünften und Kantinen aufhalten, in die ArbStättV aufgenommen werden. In Anlehnung an die Rechtslage vor 2004 enthalten die neu gefassten Absätze 1 und 2 der Nummer 3.4 differenzierte Ausnahmeregelungen. Absatz 1 Satz 2 benennt dazu Arbeitsräume, bei denen die tatsächlichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen; dazu gehören: betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren mit Verkaufsräumen, Schank- und Speisegaststätten, Räume in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen..."