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Muss ein Arbeitgeber, der eine Stillbescheinigung verlangt, die Kosten dafür tragen?
KomNet Dialog 6562
Stand: 04.01.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Ich habe schon öfter gelesen, dass der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Stillen verlangen kann und er die Kosten dafür tragen muss. Ist dies richtig? Wie soll das eigentlich funktionieren? Wenn ich eine Bescheinigung vom Arzt hole, muss ich die doch gleich bezahlen. Wenn ich meinem AG dann sage, er habe mir die Kosten zurück zu erstatten, dann wird es dies doch verneinen. Also: wie wird das in der Praxis gehandhabt?
Antwort:
Es ist richtig, dass die Kosten für eine Stillbescheinigung dann zu erstatten sind, wenn die Vorlage vom Arbeitgeber verlangt wird. Da die Regelungen des § 7 Abs. 2 (und § 23) Mutterschutzgesetz (MuSchG) keinen Nachweis über das Stillen vorschreiben, genügt zunächst jede Form der Mitteilung, um den Anspruch auf Stillzeiten geltend zu machen. Verlangt der Arbeitgeber daraufhin von der Beschäftigten eine kostenverursachende Bescheinigung, hat dieser dafür auch die Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Verlangen überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt. Mit einem Attest/Zeugnis wird Klarheit über die Stillfähigkeit und die Gewährung gesetzlich vorgeschriebener Stillzeiten geschaffen. Sodann kann der Arbeitgeber dann mit der Beschäftigten konkrete Vereinbarungen über Zahl, Lage und Dauer der täglichen Stillzeiten treffen.
Was die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber betrifft, sind uns bisher noch keine Probleme oder Klagen bekannt worden. Die bestehende Rechtslage scheint demnach in den Betrieben auf breiter Front bekannt zu sein. Sollten trotzdem Bedenken bestehen, wird unsererseits vorgeschlagen, den Arbeitgeber im Vorfeld auf die Kostenübernahme für den verlangten Nachweis aufmerksam zu machen und sich die Erstattung konkret zusichern zu lassen. Geht dieser nicht darauf ein, braucht die Bescheinigung von der Beschäftigten nicht auf eigene Kosten beigebracht werden.
Die Pflicht zur Kostenerstattung ergibt sich aus der Rechtsprechung und den Kommentierungen zum Mutterschutzgesetz.