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Kann ich als Teilzeitbeschäftigte ebenfalls die einstündige Stillpause (2x30 min) in Anspruch nehmen?

KomNet Dialog 4726

Stand: 24.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich werde am 04.10. meine Tätigkeit im Unternehmen wieder aufnehmen. Ich habe nach der Geburt unseres Sohnes Elternzeit für 2 Jahre genommen. Innerhalb der Elternzeit gehe ich nun für 12 Stunden in der Woche wieder arbeiten, und zwar dreimal in der Woche von 9-13 h. Meine Anreise zur Arbeitsstelle dauert für eine Fahrt ca. 45 Minuten. Meine Frage: Kann ich als Teilzeitbeschäftigte ebenfalls die einstündige Stillpause (2x30 min) in Anspruch nehmen? Darf ich die 1 Stunde ans Ende der Arbeitszeit legen und somit das Unternehmen 1 Stunde früher verlassen? Muss ich dem Arbeitgeber eine Bescheinigung eines Arztes über das Stillen beibringen?

Antwort:

Vom Grundsatz her hat jede Mutter Anspruch auf die Gewährung von Stillzeiten gem. § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unabhängig davon, wie viele Stunden diese am Tag beschäftigt wird.


Allerdings müssen insbesondere teilzeitbeschäftigte Frauen in zumutbarer Weise auf Arbeitgeberinteressen Rücksicht nehmen. Das heißt, dass die zum Stillen erforderlichen Zeiten so zu legen sind, dass durch zumutbare organisatorische Maßnahmen (z. B. Unterbringung des Kindes oder Rhythmus des Stillens) möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.


Was den Nachweis über das Stillen betrifft, ist eine entsprechende Bescheinigung dann vorzulegen, wenn sie vom Arbeitgeber verlangt wird. Dieser trägt dafür auch die Kosten.


Wir empfehlen Ihnen, dem Arbeitgeber die gewünschte Freistellungszeit zum Stillen des Kindes vorzuschlagen. Es bietet sich dabei ein späterer Arbeitsbeginn oder ein früheres Ende der Arbeitszeit an. Erfahrungsgemäß ergeben sich bei diesen Varianten kaum Interessenkollisionen. In der Regel wird eine für beide Parteien zufriedenstellende und einvernehmliche Lösung gefunden.