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Darf mein Arbeitgeber mir kündigen, wenn ich noch stille?

KomNet Dialog 23236

Stand: 07.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Da ich mein Kind stille, befinde ich mich auch nach der Mutterschutzfrist im generellen Beschäftigungsverbot (Mutterschutzgesetz). Darf mein Arbeitgeber im Beschäftigungsverbot kündigen oder besteht ein besonderer Kündigungsschutz?

Antwort:

Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht ein Kündigungsverbot gegenüber einer Frau

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
  • bis zum Ende der Schutzfrist (§ 3 MuSchG)

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.


Der Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz besteht also nur in diesem Zeitraum. Wird über diesen Zeitraum hinaus gestillt und es besteht ein Beschäftigungsverbot nach § 12 MuSchG, so gilt das Kündigungsverbot nicht mehr. Die Stillzeit ist somit nicht gleichbedeutend mit Kündigungsschutz.


Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Nähere Regelungen hierzu finden sich im § 7 Abs.2 MuSchG.


Häufig schließt sich an die Schwangerschaft und Entbindung die Elternzeit an, die bis zu drei Jahre nach der Entbindung andauern kann. Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.